Neues :: aus der Kanzlei
Aktuell im November
lost: Wir müssen leider mitteilen, dass Frau Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel, die Sie in den letzten Jahren bei uns kennen und schätzen lernen konnten, zum 31.10.2022 aus unserer Kanzlei ausgeschieden ist, um sich beruflich - außerhalb der Anwaltschaft - zu verändern. Wir verlieren eine sehr qualifizierte und engagierte Kollegin, der wir aber für ihre persönliche und berufliche Zukunft das Beste wünschen - und dass sie uns verbunden bleiben möge.
addition: In Bürogemeinschaft hat sich uns Rechtsanwalt Dr. iur, Dr. h.c. Günter Kröber, Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs a.D., ehemals Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen, angeschlossen.
join us: Um das auch für uns überraschende Ausscheiden von Frau Kollegin Kiebel kurzfristig kompensieren zu können, sind wir momentan auf der Suche nach personeller Unterstützung: Wir suchen vor allem AnwaltskollegInnen (m/w/d), mit umfassender juristischer Qualifikation, sowie rechtsdogmatischem Denkvermögen und arbeitsrechtlichem Interessensschwerpunkt, möglichst auch Erfahrung im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht. Wichtig sind für uns hohe und kreative juristische Kompetenz, Teamfähigkeit, ein Gespür für Interessenswahrnehmung und Empathie für unsere Mandanten. Für uns ist Anwalt mehr als ein Job!
Kontakt über RA Roland Gross, gerne per E-Mail ragross@advo-gross.de
Kontinuität: Selbstverständlich werden Mandate und sonstige Betreuungen durch gross::rechtsanwaelte fachlich qualifiziert und engagiert fortgeführt; wir stehen Ihnen uneingeschränkt mit unserer anwaltlichen Dienstleistung beratend und vertretend zur Verfügung.
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Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater noch durchsetzbar
Auch wenn seit Erwerb der Anlage bereits mehrere Jahre vergangen sind, sind Ansprüche gegen den Anlageberater, der falsch beraten hat, regelmäßig noch nicht verjährt.
Mit einer Entscheidung vom 08.07.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 249/09) dem dort klagenden Anleger Recht gegeben. Dieser hatte Schadenersatz von einem Anlageberater gefordert, weil dieser ihm eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfahl, obwohl eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht wurde. Der Anlageberater berief sich im Verfahren auf die Verjährung etwaiger Ansprüche und begründete dies damit, dass dem Anleger schließlich bereits im Jahr 1999 ein Anlageprospekt ausgehändigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, so die Auffassung des Beraters, kannte der Anleger also Beratungsfehler, sodass bereits im Jahr 1999 die Verjährung zu laufen begann. Der Anspruch wäre darin bereits verjährt gewesen.
Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof zu Recht entgegen und entschied, dass wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater allein aus der Tatsache, dass das Anlageprospekt nicht gelesen wurde, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers geschlossen werden kann. Nur dann, wenn der Anleger sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, wäre der Beginn der Verjährungsfrist schon im Jahr 1999 gewesen.
In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass dann, wenn eine sichere Geldanlage gesucht wird, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung z. B. eines geschlossenen Immobilienfonds wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen eine falsche Beratung sein kann.
Damit bestehen für Anleger, die auf der Grundlage unrichtiger Aussagen ihrer Berater falsche Anlageentscheidungen getroffen haben, nach wie vor gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.