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Ende der unseriösen Abmahnpraxis rückt näher

Wer im Internet wegen sog. „Filesharings“ abgemahnt wurde, dem ist in aller Regel nicht zum Lachen zumute. So wird man als Betroffener aufgefordert, neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Zahlung von 450 Euro bis 1200 Euro vorzunehmen. Diese Zahlung soll dann sowohl die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes, als auch die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber kompensieren.

Der Schreck der Betroffenen sitzt oft tief. Ist man sich selbst in aller Regel über den Rechtsverstoß im Klaren, so stößt die Höhe der Forderung doch allzu oft auf Unverständnis. Der Verdacht, hier wird mit einfachen Mitteln durch die die Rechteinhaber vertretenen Anwaltskanzleien Abzocke betrieben, liegt nahe. Das Bild der „Abmahnindustrie“ hat sich mittlerweile verfestigt und führt bisweilen dazu, dass sich gewisse Anwaltskanzleien fast ausschließlich durch die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen im Internet finanzieren können.
 
Dieser Entwicklung hatte die Bundesregierung bereits im Jahre 2008 durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums versucht einen Riegel vorzuschieben, indem durch § 97a Abs. 2 UrhG eine Deckelung der Anwaltsgebühren, bei der erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auf 100 Euro eingeführt wurde.
 
Die Gerichte sind jedoch bei der Auslegung dieser Vorschrift bisweilen zu dem Ergebnis gekommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Urheberrechtsverletzungen, welche auf Internettauschbörsen begangen wurde, anzuwenden sei, da es sich hierbei aufgrund des Ermittlungsaufwandes um nicht einfach gelagerte Fälle halte und das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material auf Tauschbörsen aufgrund der „lawinenartigen Verbreitung“ auch keine unerheblich Rechtsverletzung darstelle. Damit hat § 97a Abs. 2 UrhG sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Abmahnpraxis kaum Eingang gefunden.
 
Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber nun einen weiteren Vorstoß unternommen um die Ausuferung von unseriösen Geschäftspraktiken einzudämmen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren (BT- Drucks. 17/13057) befindet sich derzeit in den letzten Zügen. Kommt das Gesetz, ist neben einer Begrenzung der Anwaltskosten auch mit einer klaren Regelung hinsichtlich des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Urheberrechtsverstößen zu rechnen. So soll es den Abmahnenden zukünftig nicht mehr möglich sein, bei einem beliebigen Gericht innerhalb Deutschlands Klage zu erheben. Vielmehr müssen die Klagen dann am allgemeinen Gerichtsstand – dem Wohnsitz des Abgemahnten – erhoben werden. (BR-Drucks. 219/13 (Beschluss))
 
Die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen sind daher aus vielerlei Hinsicht begrüßenswert.

Nervenkrieg um Babytrage

US-Unternehmen will Gohliser Online-Händlerin in die Knie zwingen

Anett Löwe spricht von einem „Nervenkrieg“, ihr Anwalt nennt es eine „Prozessschlacht“. Seit 15 Monaten liegt die Leipziger-Online-Händlerin mit einem weltwert operierenden US-Unternehmen in Clinch. Für die 40-Jährige, die nach 12 Jahren Arbeitslosigkeit den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hat, steht die geschäftliche Existenz auf dem Spiel.

„Vor ein paar Jahren habe ich noch von Hartz IV gelebt“, erzählt die Gohliserin. Mit der Geburt Ihrer Tochter vor vier Jahren dann die Geschäftsidee – der Verkauf von ergonomischen Babytragen eines großen US-Herstellers. Sie baute Vertriebsstrukturen auf, stieg in den Online-Versand ein. In den besten Zeiten verkaufte Löwe mehr als 20 Babytragen pro Tag. „Ich habe mich regelrecht nach oben gekämpft“, sagt sie stolz. Doch dann, im Juli 2007, änderte der Mutterkonzern seine Vertriebstruktur. Die bisherige Generalimporteurin wurde ausgebootet und kleine Händler wie Anett Löwe, die das Produkt aus Übersee hierzulande überhaupt bekannt gemacht hatten, wurden nicht mehr beliefert. Vielleicht waren sie den Amerikanern zu erfolgreich geworden: Nicht wenige meinten, dass die Unternehmenszentrale die satten Gewinne in Deutschland ganz allein einstreichen wollte und nur deshalb die Händler vor Ort mit einem Schlag vom Nachschub abschnitt. Löwe und die anderen Händler versuchten sich vor dem nahenden Ruin zu retten:

Sie verkauften eine neue Kindertrage, geschaffen von der bisherigen Generalimporteurin. Dank des guten Vertriebsnetzes avancierte das Produkt zum Renner, die Verkaufszahlen waren so gut wie zu vor. Spätestens da war für die Amerikaner offenbar der Punkt erreicht, an dem sie die Konkurrenz nur noch hinweg fegen wollen: Sie überzogen Löwe und viele andere Online-Händler mit Abmahnungen wegen angeblichen Verstößen gegen Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht, drohten mit Klagen. „Ich war die einzige, die sich dagegen zur Wehr gesetzt hat“, erklärt Löwe. „Die Gegenseite verfolgt die Strategie, durch ihre Finanzkraft die Kontrahenten in die Knie zu zwingen. Das schreckt viele ab.“ Für den ungleichen Kampf setzte Löwe alles auf eine Karte, streckte mehr als 15 000 EURO an Prozesskosten vor. Sieben Gerichtsverfahren musste ihr Rechtsanwalt Michael Hummel von der Kanzlei Gross für sie ausfechten. „Frau Löwe ist aus allen sieben Prozessen in erster Instanz siegreich hervor gegangen“, berichtet Hummel. Ihr Geschäft läuft so gut, dass Anett Löwe vorigen Monat im Eutritzscher Zentrum sogar ihren ersten eigenen Laden eröffnen konnte. So ganz ausgestanden ist der Nervenkrieg, die Prozessschlacht allerdings noch nicht: In zwei Fällen haben die Amerikaner Berufung eingelegt, eine Entscheidung fällt im Februar. LVZ, 28.10.2008

Schadensersatzansprüche für Geschädigte der Lehman-Brothers-Pleite

gross::rechtsanwaelte sind beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen Banken durchzusetzen, die wertlos gewordene Zertifikate der bankrotten amerikanischen Bank Lehman Brothers Inc. an ihre ahnungslosen Kunden vermittelt haben. Rechtsanwalt Tino Drosdziok, für unsere Kanzlei tätig im Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt dazu:

"Im konkreten Fall hat die Dresdner Bank AG, ohne auf die Risiken des Totalverlustes bei Insolvenz des Emittenten hinzuweisen, den Erwerb derartiger Zertifikate (WKN: DE000A0MJHE1) empfohlen. Die regelmäßig geschuldete anleger- und anlagegerechte Beratung wurde bei der Empfehlung von Zertifikaten nur unzureichend erbracht.

Davon abgesehen, dass Derivate (wie zum Beispiel Zertifikate und Optionsscheine) hoch komplexe Finanzprodukte sind, die einem konservativen Anleger per se nicht empfohlen werden sollten, wurde auf die mit diesen Produkten einhergehende Risiken oft überhaupt nicht hingewiesen. Die Anleger wissen in den meisten Fällen weder, welche Zertifikate welches Emittenten sie im Depot haben, noch wie diese Zertifikate funktionieren."  Betroffen sind auch Kunden der Commerzbank AG und verschiedener Sparkassen. Wir werden an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen berichten.