Neues :: aus der Kanzlei
2022: Erhalten wir unsere Zuversicht – bleiben Sie gesund!
Das 2. Pandemische Jahr neigt sich seinem Ende zu, aber ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar. Die pandemische Wand der neuen Mutante Omikron steht uns bevor und wird als besonders infektiös angekündigt. Die Wissenschaft warnt, die Politik zögert. Bis hierher haben wir es geschafft, sind zweifach geimpft und geboostert; wir tun alles, um Risiken für andere und uns zu mindern. Was steht uns noch bevor? Bisher ging es für uns, unsere Angehörigen und Bekannten, unsere MitarbeiterInnen glimpflich ab, aber beruflich sind wir in Bereichen (Kliniken und Pflegeheimen, großen und kleinen Unternehmen, Verwaltungen und Behörden etc.) tätig, wo wir den Schauder der Pandemie miterleben müssen. Es sind nicht nur die grauenhaften Schicksale der Infizierten und anderer Schwerkranker, deren OP’s zurückgestellt werden müssen, sondern auch die Überlastungen der Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitswesen durch die Daueranspannung. Auch das 3. Pandemische Jahr wird uns fordern. Vorsicht und Rücksicht ist weiter und unvermindert angesagt.
Eine neue, bisher unbekannte und doch auch eigenartig schöne Ästhetik konnte man während der Lockdowns auf den von Trubel entleerten Plätzen, auf kaum befahrenen Straßen und Wegen wahrnehmen. Unser Freund, Lektor im dzb lesen und (Hobby-) Fotograf Karsten Sachse hat solche Eindrücke mit seiner Kamera in Leipzig eingefangen – starke Impressionen. Wir wollten seine einzigartigen „Zeitdokumente“ in unserer Kanzlei ausstellen und unsere Freunde, Mandanten, Geschäftspartner und alle, die uns verbunden sind, zu einer Vernissage einladen. Um nicht zum Superspreader-Ereignis zu werden, mussten wir leider hierauf verzichten. In bisher kleiner Auflage gibt es einen Bildband, der in unserer Kanzlei zur Ansicht ausliegt (wir nehmen gerne Bestellungen für eine Neuauflage auf, deren Preis vom Druckangebot abhängig ist und zwischen 39 – 49 € liegen wird, und leiten sie an Karsten Sachse weiter). Diesen Text kleiden wir ein mit 2 Bildern aus dem Bildband: Dem Bundesverwaltungsgericht, das in der Systemrelevanz der rechtsprechenden Gewalt wie alle anderen Gerichte den Betrieb unter eingeschränkten Bedingungen aufrechterhalten hat, sowie die Universitätskirche und -aula, was zeitweise nicht bestimmungsgemäß zu Zusammenkünften und Versammlungen genutzt werden kann.
Wir haben nun Erfahrungen gesammelt in digitaler Kommunikation (Emails, Videobesprechungen und -konferenzen, digitale Schulungen und Vorträge). Auch das hat Vorteile, manches sollte auch nach der Pandemie beibehalten werden – dennoch, Präsenz ist manchmal nicht zu ersetzen. Leider sind Gerichte, insbesondere in den östlichen Bundesländern, noch weitgehend nicht in der Lage, digital zu verhandeln. Es scheint, dass dies nicht nur an mangelnder technischer Ausstattung, sondern immer wieder auch an fehlendem Willen und geringer Kreativität, der Not gehorchend auch gemeinsam mit allen Beteiligten rechtsstaatliche Lösungen zu entwickeln, liegt. In den Verfahren sind oft starke Verzögerungen eingetreten, u.a. weil Gerichte sich nicht in der Lage sahen, zu terminieren. Und wenn schon terminiert wurde – die Fahrt zu entfernten Gerichten war unter Lockdown-Bedingungen nicht immer vergnüglich: Beherbergung und Gastronomie war oft nicht zu erlangen.
Wir können aber trotz der widrigen Umstände auf Ergebnisse verweisen, auf die wir stolz sind: Compliance-Vereinbarungen insbesondere in Krankenhäusern, in denen corporate identity zum Ausdruck gelangt, Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, in denen zumindest zaghafte Ansätze zu lebensphasengerechter Arbeitszeit versucht wurden, die ständige Betreuung von Pflegeeinrichtungen in allen Rechts- und Personalangelegenheiten, einige vor allem arbeits- und sozialrechtliche Grundsatzentscheidungen – wir werden unvermindert von Betriebsräten, Arbeitnehmern auf allen Hierarchiestufen, Geschäftsführern und Vorständen, Theaterdirektoren, auch sonst aus dem Kulturbereich, und einigen Unternehmen angefragt -, kurioserweise eine Welle erbrechtlicher Beratungen und Vertretungen, Unfall- und Versicherungsangelegenheiten, vor allem auch durch Frau Kollegin Mareike Drygala, selbst hörbehindert, zunehmend Mandate von Hörbehinderten.
Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel absolviert die Weiterbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht; Rechtsanwältin Mareike Drygala strebt die Fachanwältin für Sozialrecht an. Rechtsanwalt Roland Gross konnte einige Schulungen für Fachanwälte und Betriebsräte, sowohl digital, aber zum Glück im Sommer auch in Präsenz, durchführen. Wir qualifizieren uns weiter und sind für unsere Mandanten und unser Klientel da. ipo-gross, Dr. Claudia Gross, die mit gross::rechtsanwaelte eng und in Bürogemeinschaft verbunden ist, ist in Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern, in Pharma- und sonstigen Unternehmen, sowie in Ministerien und Behörden in der Personalentwicklung, in Teambildung und in der Führungskräftequalifizierung, sowie im Coaching gefragt und gefordert. Rechtsanwalt Dr. Teske ist vor allem in Aufsichtsgremien, sowie in der Beratung sozialer und gemeinnütziger Unternehmen engagiert. Wir machen das gerne, kreativ und - immer etwas mehr - engagiert, auch wenn es unter pandemisch erschwerten Bedingungen mitunter erheblichen Mehraufwand und einige Umstellungen erfordert.
Wir blicken mit Sorge nicht nur auf die Pandemie, sondern auch auf den fortgeschrittenen, bedrohlichen Klimawandel, dem dringend und ohne Zeitverzug Einhalt geboten werden muss – es wurde schon zu lange gezögert. Und Frieden auf der Welt ist tragischerweise nur eine Illusion; der Frieden ist gefährdet wie lange nicht.
Was für eine konfliktgeladene, belastete Welt hinterlassen wir unseren Kindern und Enkeln? Kooperation zwischen Staaten und Systemen, Sicherheit und Zusammenarbeit, sind weitgehend Drohgebärden und einer massiven Drohkulisse gewichen. Russland war im Zusammenhang mit der Deutschen Wiedervereinigung in den 2 + 4 -Verhandlungen zugesichert worden, dass die NATO keine Osterweiterung betreiben werde – die NATO ignoriert dies heute. Das rechtfertigt nicht russisches Aggressionsverhalten auf der Krim und derzeit einen Truppenaufmarsch an der Grenze zur Ukraine. Aber die Diplomatie ist gefordert, Verständigungs-Lösungen herbeizuführen, statt mit Säbeln zu rasseln.
Kriege, gewaltsame Auseinandersetzungen, sowie Klimakatastrophen führen zu massenhaften Fluchtbewegungen, die uns weiter vor große Herausforderungen stellen. Auch hier bedarf es humanitärer und völkerrechtlich verbindlicher Lösungen. Internationale Solidarität, nicht nationalistischer Eigensinn ist notwendig. Deshalb ist es uns ein Anliegen, das internationale World Justice Project, aber auch Initiativen auf völkerrechtlicher Ebene, wie auch zur Förderung von Demokratie und Rechtsstaat zu unterstützen und uns in diesem Sinne mit unserer fachlichen Kompetenz – je nach persönlicher Façon – gesellschaftlich, politisch, sozial und kirchlich zu engagieren.
Dr. Claudia Gross
Roland Gross
ipo-gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Sozialplan für Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abgeschlossen
Unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Roland Gross ist es gelungen, einen Interessenausgleich und Sozialplan bei der Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abzuschließen, durch den die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile infolge der Schließung dieses Leipziger Traditionsunternehmens gemildert werden.
Die angesehene Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG wurde im Jahr 2008 in den STRABAG-Konzern integriert. Sie soll nun zum 30.06.2009 ihr operatives Geschäft einstellen; die noch betriebenen Baustellen sollen von Nachunternehmen aus dem STRABAG-Konzern bis zum Abschluss fortgeführt werden.
Im Rahmen des Sozialplans ist es gelungen, dass einem Großteil der Beschäftigten Anschlussarbeitsverträge unter Wahrung ihres Besitzstandes und Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten bei Unternehmen des STRABAG-Konzerns angeboten werden. Mitarbeiter, die keine solchen Angebote erhalten, können für die Dauer ihrer doppelten Kündigungsfrist in eine Transfergesellschaft wechseln; sie erhalten währenddessen 80% ihrer zuletzt erzielten Nettovergütung. Darüber hinaus haben Betriebsrat und Geschäftsleitung in dem Sozialplan Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter festgelegt (siehe auch Presseberichterstattung unter "Presse/Presse mit uns").
Rechtsschutzversicherer können sich nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen, wenn Rechtsanwälte eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Gegners empfehlen
gross::rechtsanwaelte beobachten immer wieder, dass Rechtsschutzversicherer sich offensichtliche formularmäßig und ohne eingehende Beschäftigung mit der Angelegenheit auf Risikoausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen berufen und darauf gestützt den Versicherungsschutz verweigern. Sehr oft bedarf es mehrerer Schreiben und in vielen Fällen sogar einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer, bevor dieser bereit ist, die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung zu übernehmen.
Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Versicherer. Allerdings kristallisieren sich inzwischen einige schwarze Schafe heraus, bei denen schon damit zu rechnen ist, dass trotz eindeutiger versicherungsrechtlicher Situation, dem Rechtssuchenden Versicherungsschutz verwehrt wird.
Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Stuttgart (Az. 11 C 6727/08) in einer Entscheidung vom 03.03.2009 einen Riegel vorgeschoben. In der dortigen Auseinandersetzung vertrat der Rechtsschutzversicherer die Auffassung, er müsse für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung und zwar konkret für die außergerichtliche Auseinandersetzung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber keine Kosten übernehmen. Begründet wurde dies mit der oft herangezogenen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, unnötige Kosten zu vermeiden. Das Amtsgericht Stuttgart hat klargestellt, dass der Rechtsschutzversicherer alle erforderlichen Kosten zu erstatten hat.
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören dazu die Kosten, die auch eine nicht rechtsschutzversicherte Partei für die Einschaltung eines Anwalts in Kauf nehmen würde. In dem hier konkreten Fall vertrat das Amtsgericht Stuttgart die vollkommen richtige Auffassung, dass auch vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage (die binnen drei Wochen nach Kündigung einzureichen ist) eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erfolgversprechend sein kann. Deshalb muss der Rechtsschutzversicherer auch diese Kosten übernehmen.
Wir empfehlen unseren Auftraggebern, Ablehnungen von Rechtsschutzversicherern aber auch von allen anderen Versicherern nicht einfach hinzunehmen, sondern die Ablehnungsgründe genau zu prüfen. In Anbetracht der oft sehr umfangreichen und schwer verständlichen Versicherungsbedingungen berufen sich Versicherer immer wieder zu Unrecht auf Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen. In vielen Fällen ist der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, dies nachzuvollziehen und nimmt die Ausführungen des Versicherungsunternehmens im Vertrauen auf dessen Seriosität einfach hin. Oft ist dieses Vertrauen in das Versicherungsunternehmen aber nicht gerechtfertigt.
Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Haftpflichtversicherer hat bei Autounfällen weitgehend Regulierungsfreiheit
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
An sich kann diese Praxis dem Versicherungsnehmer nur recht sein, er hat doch dann auch keinen Ärger mehr mit dem Unfallgegner.
Allerdings wird auch der Versicherungsnehmer, der nach seiner Ansicht den Unfall nicht verschuldet hat, im Schadensfreiheitsrabatt höher gestuft, wenn sein Versicherer gezahlt hat. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Coburg hinzunehmen. Es ist die Pflicht des Haftpflichtversicherers, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Dabei kann der Versicherer selbst entscheiden, welche Ansprüche er für berechtigt hält oder welche nicht.
Werden aber Bagatellschäden des Unfallgegners vom Versicherungsunternehmen reguliert, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer anbieten, diese Schäden selbst zu übernehmen, wenn der die Höherstufung den Versicherungsnehmer mehr kostet, als der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners betrug.
Für Fragen im Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok sehr gern zur Verfügung.