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Neues :: aus der Kanzlei

Expertenmeinung in MDR aktuell am 23.08.2018 - LKA-Mitarbeiter pöbelt bei Legida gegen Presse

Ein Fernsehteam von MDR aktuell vom 23.08.2018 hat Rechtsanwalt Roland Gross als arbeitsrechtlichen Experten zur rechtlichen Einschätzung des pöbelnden Anti-Merkel-Demonstranten im Rahmen einer Pegida-Demonstration während des Besuchs der Bundeskanzlerin in Dresden letzte Woche befragt:

Sachverhalt: Ein Teilnehmer der Pegida-Demonstration gegen den Besuch von Kanzlerin Merkel in Dresden, der sich in einem der rechtsextremen "Gruppe Freital" zugeordneten Personenkreis bewegte, wollte von einem ZDF-Team nicht gefilmt werden und bewegte sich laut schimpfend auf die Kamera zu. Die Polizei wurde von ihm einbezogen, aufgefordert, das Filmen zu unterbinden und die Personalien des Filmteams festzustellen. Trotz des Protests der Journalisten wurden diese über eine Dreiviertelstunde in eine von der Polizei so genannte "polizeiliche Maßnahme" einbezogen, doppelt ihre Personalien und Pressefunktion überprüft und währenddessen eine Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verhindert. Der Begleiter des pöbelnden Demonstranten, ein polizeibekannter Rechtsextremist, erstattete Strafanzeige. Wenige Tage später bekannte das Sächsische Staatsministerium des Innern, dass der pöbelnde Demonstrant Mitarbeiter (Sachbearbeiter im Wirtschaftsdezernat) beim Landeskriminalamt ist, der während seines Urlaubs mit Batschkapp in Deutschlandfarben und auch sonst nicht "unverkleidet" an der Anti-Merkel-Demonstration teilgenommen hat.

Das in die Diskussion eingebrachte Mäßigungsgebot entstammt dem Beamtenrecht, das sein Fundament wiederum in Art. 33 Abs. 5 GG findet: Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Früher im BAT enthaltene analoge Regelungen zum Mäßigungsgebot auch für angestellte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden mit der Neufassung von TV-L und TVöD nicht übernommen. Man wird also nicht bruchlos das Mäßigungsgebot auf Angestellte im öffentlichen Dienst übertragen können.

Nach den neuen Tarifregelungen, die regelmäßig in den Arbeitsverträgen in Bezug genommen werden, müssen Beschäftigte "sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen" (§ 3 Abs. 1 S. 2 TV-L). Darüber hinaus gilt, wie in jedem Schuldverhältnis, eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gemäß § 241 Abs. 2 BGB.

Dem gegenüber steht die Meinungsfreiheit, die auch Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zusteht.

Mit seinem extremen Gebaren im Rahmen der Demonstration und gegenüber der Presse hat der Demonstrant evident nicht ein Verhalten an den Tag gelegt, das ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes auch nur annähernd vermuten oder gar erkennen ließe. Somit liegt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, die zu sanktionieren ist, vor.

Verstärkt wird diese Einschätzung auch durch das Verhalten des Demonstranten/LKA-Mitarbeiters, mit dem eine Pegida-Demonstrationsempfehlung umgesetzt wird, während Demonstrationen Strafanzeigen grundlos oder aus nichtigem Anlass gegen die Presse zu stellen, um die Polizei zu instrumentalisieren, die Personalien der Beschuldigten aufzunehmen, sie hierdurch von der Arbeit abzuhalten und Bedrohungen auszusetzen. Es ist problematisch, wenn die Polizei sich hierdurch als Handlanger von Pegida instrumentalisieren lässt, aber gerade bei einem LKA-Mitarbeiter, der über einschlägige Rechtsvorschriften informiert ist und auch den verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit kennen muss, kann eine solche falsche Anschuldigung und Behinderung auch arbeitsrechtlich nicht unsanktioniert bleiben.

Roland Gross, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (Beitrag in MDR aktuell am 23.08.2018)

Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz

Neu in den Betriebsrat Gewählten, ebenso geeignet für erfahrene Betriebsratsmitglieder, bieten wir Inhouse-Schulungen, sowie Schulungen in unseren Kanzleiräumlichkeiten unter anderem zum Betriebsverfassungsgesetz an. Auf Nachfrage können wir auch gemischte Gruppen, die aus mehreren Gremien besetzt werden, für solche Schulungen zusammenstellen bzw. deren Anmeldungen entgegennehmen. Das Beispiel einer aktuellen Betriebsräteschulung finden Sie hier. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Stellenangebot Auszubildende/r zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten

Sie wollen einen vielseitigen Beruf erlernen? Wir bieten Ihnen ab August 2018 die Möglichkeit, eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten in unserer Kanzlei zu absolvieren.

Sie sollten keine Angst vor Gesetzestexten haben und sich schriftlich wie mündlich gut ausdrücken können.  Wir bieten Ihnen eine interessante Ausbildungszeit, ein tolles Team und – leistungsentsprechend – eine überdurchschnittliche Ausbildungsvergütung.

 

Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an:

gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwalt Roland Gross

Schorlemmerstraße 2

04155 Leipzig

leipzig@advo-gross.de

 

Wir freuen uns auf Sie!

Betriebsratswahlen 2018 - Schulungsbedarf

Im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 2018 wurden, wie alle 4 Jahre, regulär die Betriebsräte gewählt. Damit die neu- oder wiedergewählten Betriebsräte möglichst schnell zu einer konstruktiven Arbeit und Verhandlungsfähigkeit mit der Geschäftsleitung finden, ist es empfehlenswert, kurzfristig an Schulungen teilzunehmen oder für das neugewählte Gremium auf dessen Bedarf zugeschnittene Schulungen durchzuführen. Die verschiedenen Beteiligungsrechte, Befugnisse und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind kennenzulernen, aber auch die Grenzen der Mitbestimmung. Durch qualifizierte Schulungen können Konflikte vermieden und betriebliche Regelungen effizient und zügig gestaltet werden.

Aufgrund der ab 25. Mai verbindlichen Neuregelungen im Datenschutz besteht für Unternehmen wie Betriebsräte kurzfristig Handlungsbedarf zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen. Gesetzliche Neuregelungen stehen demnächst an im Bereich des sog. Whistleblowings und bei der Befristung von Teilzeitregelungen (insoweit sind die Gesetzgebungsverfahren bereits eingeleitet).

Unsere Kanzlei bietet Grund- und Spezialschulungen an, wobei wir auf den jeweiligen Bedarf zugeschnittene Angebote auf Anfrage erstellen. Sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Roland Gross an.

Elektronische Kommunikation

Wir wenden uns an Personen, mit denen wir in elektronischem Kontakt stehen.

Wir haben aktuelle Hinweise darauf, dass unter der vorgeblichen Absenderangabe unserer Kanzlei oder von Mitarbeitern der Kanzlei bei Personen, mit denen wir in der Vergangenheit Kontakt hatten, E-Mails eingehen, in denen angebliche Rechnungen als Link hinterlegt sind.

Bitte behandeln Sie solche E-Mails mit äußerster Vorsicht; sie stammen nicht von uns. Rechnungen werden bei uns nicht als Link hinterlegt. Elektronische Rechnungen erhalten Sie von uns ausschließlich über die Webakte oder qualifiziert elektronisch von einem unserer Anwälte signiert.

Wenn Sie bei einer E-Mail, das angeblich von uns kommt, unsicher sind, fragen Sie am Besten in unserer Kanzlei nach. Sinnvoll kann es auch sein, die Absenderangabe durch Anklicken zu überprüfen: es stellt sich dann heraus, ob die E-Mail tatsächlich von uns kommt oder ob ein dubioser Server, der mit uns nichts zu tun hat, verwendet wird.

Ihre Hinweise erfassen wir selbstverständlich und leiten sie an die zuständigen Behörden weiter.

 

Mit freundlichem Gruß

Roland Gross

Rechtsanwalt

Datenschutz im Betrieb

Im Januar fand der 3. Deutsche Arbeitsrechtstag in Berlin statt. Gemeinsame Erkenntnis der Arbeitsrechtler war, unabhängig von ihren jeweiligen Sympathien für Unternehmen oder Betriebsräte: Das ab 28.05.2018 anzuwendende neue Datenschutzrecht nach EU- Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz erfordert unbedingt eine aktive Einbeziehung der Betriebsräte durch die Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht schnell und umfassend aktiv werden, riskieren sie erhebliche Bußgelder; und: Es bedarf nun dringend eine Ergänzung der Beteiligungsrechte von Betriebsräten in dem seit 1972 unveränderten, mittlerweile antiquierten Betriebsverfassungsgesetz. GroKo hin oder her: Der Gesetzgeber hat es bisher verabsäumt, dies in seine Planung für die Legislaturperiode aufzunehmen. Wir unterstützen bei Erstellung und Verhandlung von neuen oder erstmaligen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz.

 

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei gross::rechtsanwaelte,

Weihnachten und Jahresende sind herangerückt. Für uns waren die letzten Wochen sehr kurzweilig und so richtig konnte Adventsstimmung nicht aufkommen. In der Vorweihnachtszeit gibt es jährlich besonders viele Termine und Fristen; leider hatten wir auch gesundheitlich bedingte Personalausfälle. Nebenbei sind wir, bei ununterbrochenem  Bürobetrieb, umgezogen in

Schorlemmerstraße 2, 04155 Leipzig.

Es ist uns gelungen: Wir sind angekommen in Leipzig, Gohlis-Süd und haben exzellente Arbeitsbedingungen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch im neuen Büro zur Besprechung, zu Schulung, Seminar oder Training oder aus sonstigen Anlässen.

Über die Feiertage und den Jahreswechsel werden wir versuchen, etwas zu regenerieren. Wir sind aber trotz reduziertem Bürobetrieb, für den wir um Ihr Verständnis bitten, durchgehend für Sie erreichbar.

2018

Wollen wir mit neuen Kräften durchstarten. Verstärkt werden wir durch die junge Kollegin Anne Dopheide, die schon früher als wissenschaftliche Mitarbeiterin in unserer Kanzlei tätig war.

Wenn wir in die Welt hinaus schauen, in der wir heute leben, erfüllt uns Sorge: Durchweg ist die Entwicklung unfriedlich, gewaltsame Konflikte und Kriege nehmen weiter zu; Angst vor Terror auch bei uns ist allgegenwärtig. Rechte,  selbst elementare Menschenrechte, werden bei gewaltsamen Konflikten regelmäßig ignoriert, Rechtsstaat geht verloren. Aber auch in (noch) zivilen Gesellschaften erodiert derzeit das Recht; die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft wird bis an unsere nächsten Grenzen abgebaut. China, Rußland, USA, Türkei, Polen, Ungarn – wo auch immer man hin schaut -, wir erfahren überall Abbau rechtsstaatlicher Strukturen – und oft wird das von großen Teilen der Bevölkerung, populistisch aufgeheizt, bejubelt; Widerstand ist nur zaghaft spürbar.

Als Anwälte wissen wir, wie wichtig Rechtsnormen und deren Beachtung für den gesellschaftlichen Frieden und auch das friedliche Zusammenleben der Nationen sind. Wir hoffen sehr, dass es im nächsten Jahr zu mehr Besonnenheit und einer Umkehr der restaurativen Entwicklung kommt.

Natürlich setzen wir uns für die Rechte und Interessen unserer Mandanten ein. Es ist uns aber auch Verpflichtung, Engagement  für friedliches Zusammenleben auf der Welt und im Land, für Rechtsstaatsdialog und für rechtsstaatliche Strukturen, ganz besonders auch in Deutschland und Europa, aufzubringen.

Wir wünschen unseren Mandanten, Freunden, Partnern und denjenigen mit denen wir in Verbindung stehen: Beste Gesundheit und Schaffenskraft, schöne Erlebnisse und viele Freuden mit Angehörigen und Freunden, berufliche Erfolge, aber zunächst einmal besinnliche, emotionale Feiertage und einen persönlich guten Wechsel in ein für uns allen friedliches Jahr 2018!

Roland Gross, Dr. Claudia Gross, Franz Kopinski und Team der Anwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte

Unser Umzug ist vollzogen

Sie finden uns ab 11.12.2017 am neuen Standort

 

Schorlemmer Straße 2

04155 Leipzig.

 

Bitte notieren Sie sich die neue Adresse.
Die sonstigen Kontaktdaten bleiben erhalten.

 

 

Wie Sie sehen, ist unser Büro nun auf Ihren Besuch und die Arbeit zur Vertretung unserer Mandanten vorbereitet.

  

gross::rechtsanwaelte, Roland Gross und KollegInnen,

in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Franz Kopinski

Fachanwälte für Arbeitsrecht und Miet-und Wohnungseigentumsrecht  

Kooporation mit ipo::gross, Institut für Personal und Organisationsentwicklung,

Inhaberin Dr. Claudia Gross

 

Umzug - Neue Adresse

gross::rechtsanwaelte verlässt den Messehof in Leipzig. Der Umzug findet in der Woche ab dem 04.12.2017 statt. Wir bitten um Verständnis, wenn wir ab Mittwoch bis Freitag, in der heißen Umzugsphase, zeitweise nicht erreichbar sind. In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Gross über Handy 0171/2215059

Ab dem 11.12.2017 finden Sie uns im neuen Räumlichkeiten in Gohlis: 

Schorlemmer Str. 2, 04155 Leipzig

Wir freuen uns, Sie in den neuen Räumlichkeiten empfangen, beraten und vertreten zu können. 

Das Kanzleiteam von gross::rechtsanwaelte

 

RA Gross on tour

Die zurückliegenden Wochen seit Anfang November waren für Rechtsanwalt Roland Gross mit zahlreichen auswärtigen Verpflichtungen angefüllt, darunter neben den „normalen“ Terminswahrnehmungen

  • Eine eintägige Dozentenverpflichtung im Rahmen der Fachanwaltsweiterbildung Arbeitsrecht „Der Anwalt im kollektiven Arbeitsrecht“.

  • Eine zweitägige Dozentenverpflichtung zur Weiterbildung von Juristen „Aktuelle Entwicklungen im Individualarbeitsrecht“, darunter insbesondere Ausblick auf die Neuregelungen im Arbeitnehmerdatenschutz nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und BDSG neu, die ab Ende Mai 2018 zur Anwendung gelangen.

  • Die Arbeitstagung des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht über 2 Tage in Berlin.

  • Im Rahmen des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht (FFA) trifft sich eine Gruppe von arbeitsrechtlichen Spezialisten, Fachanwälten für Arbeitsrecht, mit dem ehrgeizigen Anspruch, auf höchstem fachlichen Niveau die arbeitsrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik nicht nur zu begleiten, sondern auch zu gestalten. Bewusst wird der Kreis überschaubar gehalten, um „im Rund“ und etwas vertrauten Kreis offen und kontrovers miteinander diskutieren zu können. Die diesjährige Jahrestagung beschäftigte sich u.a. mit

    • Neuem Beschäftigtendatenschutz nach der EU-DSGVO und dem BDSG neu,

    • Betriebliches Eingliederungsmanagement – von der „Dunkel-Norm“ zur zentralen Vorschrift bei personenbedingten Kündigungen,

    • Betriebsbegriff außer Betrieb? Die immer schwierigere Suche nach dem Leitungsapparat und deren Folgen

    • Aktuelle Rechtsprechung

    • Mitbestimmte Entlohnungsgrundsätze und Entgelttransparenz, letzteres referiert von Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Sebastian Roloff

Vorträge, intensive Diskussion und Erfahrungsaustausch waren wieder sehr inspirierend und erkenntnisreich, das Treffen mit arbeitsrechtlichen Freunden belebend und schön. Die neuen Erkenntnisse können und werden wir bei der Bearbeitung zugunsten unserer Mandanten einbringen.

Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

recht :: aktuell

Beratende Banken haben bei der Vermittlung von Anlageprodukten über Rückvergütungen (kick-back-Zahlungen) zu informieren

Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH-Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) zu Gunsten eines Anlegers in einen Medienfonds entschieden, dass die Bank über Zahlungen, die sie vom Fondsvertrieb erhalten hat, aufklären muss.

Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH-Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) zu Gunsten eines Anlegers in einen Medienfonds entschieden, dass die Bank über Zahlungen, die sie vom Fondsvertrieb erhalten hat, aufklären muss.

Hintergrund der dortigen Auseinandersetzung war eine durchaus übliche Vorgehensweise, dass nämlich die Fondsgesellschaften bzw. Fondsinitiatoren für die Vermittlung von Anteilen an Immobilien-, Medien-, und diversen anderen Fonds Vermittlungsgebühren erhalten. Diese Gebühren sind dem Anleger in den meisten Fällen nicht bekannt. Bei der Beratung durch z.B. den Bankmitarbeiter geht der Bankkunde also davon aus, dass er objektiv beraten wird und seine Interessen für die Vermittlung der jeweiligen Anlage im Vordergrund stehen. Dies ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings dann nicht gewährleistet, wenn der Bankberater für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft bzw. den Initiatoren hohe Provisionen erhält.

Dann besteht nämlich nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes ein ganz erheblicher Anreiz für den Berater, Anlegern gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Darüber und über den damit verbundenen Interessenskonflikt muss der Berater den Anleger im Rahmen eines Beratungsgespräches informieren. Der potentielle Anleger ist dann in der Lage selbst einzuschätzen, ob das Vergütungsinteresse des Beraters überwiegt oder ob er tatsächlich eine objektive und anlagegerechte Beratung erfährt.

Unterlässt die Bank bzw. deren Berater den Hinweis, ist sie zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich die Anlage nicht wie erwartet entwickelt, aus der Beteiligung also ein Schaden für den Anleger entsteht.

Diese Entscheidung betrifft wie bereits eingangs dargestellt insbesondere Immobilien- und Medienfonds gilt aber auch für z.B. die Anlage in Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Inc., wenn nachgewiesen werden kann, dass die Banken für die Vermittlung Provisionen in erheblichem Umfang erhalten haben.

Im Bank- und Kapitalmarktrecht berät Sie bei uns Rechtsanwalt Tino Drosdziok.

Bundesgerichtshof hält Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sparkassen für unzulässig - Kunden können Zinsen und Gebühren zurückverlangen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht verwendet werden darf, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht verwendet werden darf, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Klauseln sahen u.a. zugunsten der Sparkassen vor, dass diese eine Vergütung sogar für solche Leistungen beanspruchen können, zu denen sie ohnehin verpflichtet sind bzw. die sie allein aus eigenem Interesse vornehmen.

Beanstandet wurde auch eine Preisänderungsklausel, die die Sparkassen berechtigte, die Preise zu erhöhen, ohne dass sich diese Erhöhung an der tatsächlichen Kostensteigerung orientiert. Außerdem sah diese Preiserhöhungsklausel keine Pflicht der Sparkassen vor, bei sinkenden Kosten die Preise auch wieder zu reduzieren.

Mit derselben Begründung wurde auch eine Zinsanpassungsklausel der Sparkassen als unzulässig angesehen, weil auch dort nicht eindeutig geregelt war, dass sich die Zinsen auch entsprechend zu reduzieren haben, wenn sich die Zinsen am Markt reduzieren. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf, dass nämlich eine an sich nichtige Zinsanpassungsklausel auszulegen sei.

Diese bedeutet in der Praxis, dass es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes z.B. bei der bisherigen Anpassung von variablen Zinsen hierfür keine wirksame Klausel in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen gab, die Zinsen also unberechtigt erhöht wurden. In diesem Zusammenhang können Rückforderungsansprüche gegen die Sparkassen bestehen.

Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Sparkassen, die die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet haben.

Sozialplan für Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abgeschlossen

Unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Roland Gross ist es gelungen, einen Interessenausgleich und Sozialplan bei der Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abzuschließen, durch den die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile infolge der Schließung dieses Leipziger Traditionsunternehmens gemildert werden.

Die angesehene Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG wurde im Jahr 2008 in den STRABAG-Konzern integriert. Sie soll nun zum 30.06.2009 ihr operatives Geschäft einstellen; die noch betriebenen Baustellen sollen von Nachunternehmen aus dem STRABAG-Konzern bis zum Abschluss fortgeführt werden.

Im Rahmen des Sozialplans ist es gelungen, dass einem Großteil der Beschäftigten Anschlussarbeitsverträge unter Wahrung ihres Besitzstandes und Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten bei Unternehmen des STRABAG-Konzerns angeboten werden. Mitarbeiter, die keine solchen Angebote erhalten, können für die Dauer ihrer doppelten Kündigungsfrist in eine Transfergesellschaft wechseln; sie erhalten währenddessen 80% ihrer zuletzt erzielten Nettovergütung. Darüber hinaus haben Betriebsrat und Geschäftsleitung in dem Sozialplan Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter festgelegt (siehe auch Presseberichterstattung unter "Presse/Presse mit uns").

Rechtsschutzversicherer können sich nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen, wenn Rechtsanwälte eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Gegners empfehlen

gross::rechtsanwaelte beobachten immer wieder, dass Rechtsschutzversicherer sich offensichtliche formularmäßig und ohne eingehende Beschäftigung mit der Angelegenheit auf Risikoausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen berufen und darauf gestützt den Versicherungsschutz verweigern. Sehr oft bedarf es mehrerer Schreiben und in vielen Fällen sogar einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer, bevor dieser bereit ist, die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung zu übernehmen.

Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Versicherer. Allerdings kristallisieren sich inzwischen einige schwarze Schafe heraus, bei denen schon damit zu rechnen ist, dass trotz eindeutiger versicherungsrechtlicher Situation, dem Rechtssuchenden Versicherungsschutz verwehrt wird.

Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Stuttgart (Az. 11 C 6727/08) in einer Entscheidung vom 03.03.2009 einen Riegel vorgeschoben. In der dortigen Auseinandersetzung vertrat der Rechtsschutzversicherer die Auffassung, er müsse für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung und zwar konkret für die außergerichtliche Auseinandersetzung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber keine Kosten übernehmen. Begründet wurde dies mit der oft herangezogenen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, unnötige Kosten zu vermeiden. Das Amtsgericht Stuttgart hat klargestellt, dass der Rechtsschutzversicherer alle erforderlichen Kosten zu erstatten hat.

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören dazu die Kosten, die auch eine nicht rechtsschutzversicherte Partei für die Einschaltung eines Anwalts in Kauf nehmen würde. In dem hier konkreten Fall vertrat das Amtsgericht Stuttgart die vollkommen richtige Auffassung, dass auch vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage (die binnen drei Wochen nach Kündigung einzureichen ist) eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erfolgversprechend sein kann. Deshalb muss der Rechtsschutzversicherer auch diese Kosten übernehmen.

Wir empfehlen unseren Auftraggebern, Ablehnungen von Rechtsschutzversicherern aber auch von allen anderen Versicherern nicht einfach hinzunehmen, sondern die Ablehnungsgründe genau zu prüfen. In Anbetracht der oft sehr umfangreichen und schwer verständlichen Versicherungsbedingungen berufen sich Versicherer immer wieder zu Unrecht auf Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen. In vielen Fällen ist der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, dies nachzuvollziehen und nimmt die Ausführungen des Versicherungsunternehmens im Vertrauen auf dessen Seriosität einfach hin. Oft ist dieses Vertrauen in das Versicherungsunternehmen aber nicht gerechtfertigt.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.

Anleger in Lehmann-Zertifikate verklagt erfolgreich Hamburger Sparkasse

Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.

Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.

Die Papiere sind inzwischen wertlos. Die Hamburger Sparkasse hatte ihren Kunden, einen Lehrer, nicht darüber aufgeklärt, dass die Zertifikate ausländischer Emittenten nicht der deutschen Einlagensicherung unterfallen. Außerdem wies die Hamburger Sparkasse nicht darauf hin, dass sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung der Zertifikate hat.

Das Landgericht Hamburg hat diese Verletzung von Aufklärungspflichten u. a. in analoger Anwendung der „Kick back – Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes bejaht und dem Anleger einen Anspruch auf Schadenersatz zugesprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch die bereits bei gross::rechtsanwaelte dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von diesem Jahr (XI ZR 586/07) angewandt, nach der die Bank nachzuweisen hat, dass sich der Anleger bei richtiger Beratung anders verhalten hätte. Anderenfalls wäre dieser Nachweis dem Kläger sicher schwer gefallen.

Es ist allen Anlegern in inzwischen wertlose Zertifikate aber auch in andere riskante Anlageprodukte zu empfehlen, sich hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Bank beraten zu lassen. Für Fragen steht Ihnen bei uns Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.

Haftpflichtversicherer hat bei Autounfällen weitgehend Regulierungsfreiheit

Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).

Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).

An sich kann diese Praxis dem Versicherungsnehmer nur recht sein, er hat doch dann auch keinen Ärger mehr mit dem Unfallgegner.

Allerdings wird auch der Versicherungsnehmer, der nach seiner Ansicht den Unfall nicht verschuldet hat, im Schadensfreiheitsrabatt höher gestuft, wenn sein Versicherer gezahlt hat. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Coburg hinzunehmen. Es ist die Pflicht des Haftpflichtversicherers, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Dabei kann der Versicherer selbst entscheiden, welche Ansprüche er für berechtigt hält oder welche nicht.

Werden aber Bagatellschäden des Unfallgegners vom Versicherungsunternehmen reguliert, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer anbieten, diese Schäden selbst zu übernehmen, wenn der die Höherstufung den Versicherungsnehmer mehr kostet, als der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners betrug.

Für Fragen im Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok sehr gern zur Verfügung.

Steuern auf Abfindung lassen sich durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber senken

Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit.

Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen der Einkommenssteuer in dem Kalenderjahr, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Geldbeträge, wie eine Abfindungszahlung, fließen dem Arbeitnehmer grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber somit die Verschiebung der Zahlung der Abfindung in das folgende Kalenderjahr, kann unter Umständen dies für den Arbeitnehmer Steuervorteile bringen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Aktenzeichen 5 K 73/06) diese Steuerung des Zuflusses durch Vereinbarungen grundsätzlich für zulässig erachtet. Der Gesetzgeber habe durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips bewusst in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen bzw. Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung oder Entlastung führen. Der Steuerpflichtige erhalte jedoch auch Gestaltungsmöglichkeiten im Wege des bewussten Herbeiführens eines Zuflusses bzw. eines Abflusses unabhängig von der wirtschaftlichen Verursachung. Eine Gestaltung des Zu- bzw. Abflusses von Einnahmen bzw. Ausgaben sei nur dann unangemessen und rechtsmissbräuchlich, wenn ein Zahlungszeitpunkt willkürlich ist und keinen Bezug zum wirtschaftlichen Hintergrund hat. Vereinbarungen über den Auszahlungszeitpunkt von Abfindungen stellen damit nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Zahlung besteht.

Für Rückfragen im Bereich des Arbeits- und Steuerrechts steht Ihnen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger gern zur Verfügung.

Urlaub soll am Stück gewährt werden - Aber nur einmal

Hannover/ Berlin (dpa/ tmn) – Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover (Az.: 7 Sa 1655/08). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.

Hannover/ Berlin (dpa/ tmn) – Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover (Az.: 7 Sa 1655/08). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.

Grundsätzlich sei Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar zusammenhängend zu gewähren, erläutert Roland Gross, Mitglied des DAV – Arbeitsrechtsausschusses. Mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage müssten zusammenhängend gewährt werden.

In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht hatte sich eine Arbeitnehmerin 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin aufgeteilt auf einzelne Tage einschließlich eines Blocks von zwölf Werktagen. Am Ende des Jahres forderte sie dann aber, der Urlaub sei ihr noch einmal zusammenhängend zu gewähren, weil gegen die gesetzliche Regelung verstoßen worden sei. Das Gericht überzeugte das nicht. Immerhin sei der Urlaub so gewährt worden, wie die Arbeitnehmerin ihn beantragt hatte.

Die Rechtssprechung zu diesem Thema ist Roland Gross zufolge aber uneinheitlich. Der Gesetzgeber verlange einen zusammenhängenden Urlaub, weil so am ehesten mit Erholung gerechnet werden kann.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, dass zumindest einmal im Jahr zwei bis drei Wochen zusammenhängend Urlaub gewährt werden.

(Internet: www.anwaltsauskunft.de)

auch erschienen in: Kölner Stadtanzeiger 2.9.009,
www.morgenpost.de
6.9.09, www.nn-online.de 31.8.09

Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet zulässig

Die Pressekammer des Landgerichts Berlin entschied am 17.09.2009 (Az.: 27 O 530/09), dass die Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet grundsätzlich zulässig ist. Eine von gross::rechtsanwaelte vertretene Leipziger Kanzlei hatte über eines ihrer umweltrechtlichen Großverfahren (mehr als 100 Beteiligte) ausführlich im Internet berichtet und stellte dazu auch die vollständigen Schriftsätze der gegnerischen Anwälte ins Netz. Diese enthielten neben Rechtsausführungen auch Vortrag zu Genehmigungsverfahren, Zahlungs- und Finanzierungsplänen sowie drohender Insolvenzgefahr. Die Rechtsanwälte waren zuvor von ihren Mandanten von der Schweigepflicht entbunden worden.

Dies sah die 27. Kammer des Landgerichts Berlin als zulässig an und wies den gegnerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es seien weder die anwaltliche Schweigepflicht, noch fremde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt worden. Nicht jede Berichterstattung über Betriebsinterna sei tabu, es komme auf den Einzelfall an. 

Erforderlich sei stets ein betriebsbezogener Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich sei ferner eine Schadensgefahr, die über die bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgehe, und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. Die Verletzung von Betriebsgeheimnissen oder -interna müsse konkret vorgetragen werden, woran es im vorliegenden Fall fehle. Eine Aufzählung von Schlagwörtern und pauschalen Passagen stelle keinen ausreichenden Sachvortrag dar.

Darüber hinaus befand das Gericht, dass die Verfügungskläger durch dreimonatiges Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt hätten, obwohl sie zwischenzeitlich Einigungsverhandlungen führten.

Für Rückfragen zum Medienrecht oder Informationsschutz steht ihnen Rechtsanwalt Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, gern zur Verfügung.

Kranken (Beamten) bleibt Urlaubsanspruch erhalten

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung  nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495).

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung  nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495). Dies bedeutet, dass der Jahresurlaub auch noch in einem der Folgejahre, sobald Genesung eingetreten ist, zu gewähren ist oder aber es besteht ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich des Urlaubs. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 21.09.2009 unter dem Aktenzeichen 6 B 1236/09 befunden, dass diese Regel, die auf einer Europäischen Richtlinie beruht, auch für Beamte gilt. Auch ihnen bleibt also der Urlaub erhalten.

Nähere Auskünfte zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern und Beamten erteilen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger und Rechtsanwalt Roland Gross.