Neues :: aus der Kanzlei
Kurzes Innehalten - August 2022
Ende August 1982 habe ich mein 2. Staatsexamen abgelegt. Für die mündliche Prüfung hatte ich eigentlich keine Zeit, da ich wenige Wochen zuvor, Anfang August, mit meinem damaligen Sozius und Freund Josef Stierstorfer am Paulsplatz in Frankfurt am Main unsere Anwaltskanzlei eröffnet habe und meine erste Terminkollision - mündliche Prüfung oder Mandatstermin -durch Prioritätensetzung gelöst werden musste - es hat geklappt, aber es war auch das einzige Mal, dass Mandanteninteressen kurzzeitig zurückstehen mussten. Im September habe ich meine Anwaltszulassung am Landgericht Frankfurt erhalten und wurde vereidigt, nun konnte das Kanzleischild aufgedeckt und der Briefbogen verwendet werden. Seit nun dreißig Jahren bin ich in Leipzig, anfänglich als überörtliche Sozietät, und seit 20 Jahren als gross::rechtsanwälte, überörtlich tätig.
Ich konnte mich spezialisieren und Erfahrungen sammeln, vor allem Kolleginnen und Kollegen um mich sammeln, mit denen ich kürzere oder längere Zeit engstens das Profil der Kanzlei schärfen und weiterentwickeln konnte. Es gab Fluktuation und es erfüllt mich mit Stolz, dass alle ihren Weg entwickelt haben (auch wenn der Abgang für mich meist auch traurig war).
Meine Berufswahl war für mich richtig: als selbständiger Rechtsanwalt unabhängiger Interessenvertreter. Und ich denke, dass ich immer auf der richtigen Seite stand, vielleicht mal mehr und auch mal weniger. Es ging und geht mir auch stets, über die individuelle Interessenvertretung hinaus, die natürlich im Vordergrund stehen muss, um die Durchsetzung und Weiterentwicklung von Recht und Rechtsprechung. Insoweit wird die anwaltliche Tätigkeit in unzähligen Verfahren an allen Gerichtszweigen und in allen Instanzen, vor allem auch am Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, dem EuGH und gelegentlich auch im Ausland, ergänzt durch berufspolitisches Engagement und Beratung gesetzgeberischer Körperschaften. Und ich konnte mir in den Jahren eine kleine "Privatsammlung" besuchter Gerichte insbesondere in der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit anlegen - ich war und bin in jedem Winkel Deutschlands und mitunter darüber hinaus tätig. Das eröffnet Einblicke in unterschiedliche Mentalitäten, auch Ergebnisse - auf Grundlage des jeweils gleichen und vergleichbaren Rechts.
Interessant waren und sind für mich die Umwandlungsprozesse vor allem auch in den europäischen Nachbarländern, wie Tschechien, Slowakei mit meiner Lieblingsstadt Bratislava, Polen und den baltischen Staaten. Krass sind für mich immer noch Erlebnisse und Erfahrungen im chinesischen Rechtssystem, vielleicht manchmal (zeitweise) auf dem richtigen Weg zum Rechtsstaat, aber es bedarf doch eines Einstellens auf mir völlig fremde Wertmaßstäbe und Normenhandhabung. Schmerzhaft ist die Entrechtlichung in Russland und der Türkei. Ich wünsche mir weiter ein wertebasiertes, verlässliches System von Recht, letztlich die Grundlage jeder anwaltlichen Tätigkeit - und auch der notwendige Kitt für den Zusammenhalt und die Entwicklung von Gesellschaften.
Ich freue mich, weiter die Interessen unserer Mandanten engagiert - und nun auch mit Erfahrungen - vertreten zu können, dies gemeinsam mit ebenso engagierten und zur Rechtsdurchsetzung und -weiterentwicklung qualifizierten KollegInnen.
Es ist noch lange nicht Schluss!
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Gestaltungsmissbrauch bleibt Sanktionslos
gross::rechtsanwaelte haben am 10.12.2013 den Kläger und Revisionsbeklagten in einem Verfahren wegen Arbeitnehmerüberlassung vor dem Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 51/13) vertreten. Der Arbeitnehmer war von einer Personal-Servicegesellschaft über 3,5 Jahre an ein Krankenhaus zur Arbeitsleistung überlassen worden. Die Beschäftigung im Krankenhaus war auf Dauer angelegt. Der Kläger begehrte die Übernahme in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Die Klage vor dem Arbeitsgericht (Az: 2 Ca 384/11) in Lörrach wurde abgewiesen, auf die Berufung des Klägers hin hat das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg (Az: 11 Sa 84/12) festgestellt, dass mit dem Krankenhaus unmittelbar ein Arbeitsverhältnis besteht, somit wurde also der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Es verweist darauf, dass die Personal-Servicegesellschaft noch eine behördliche Arbeitserlaubnis besitze. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine Sanktionsregelung für den Gestaltungsmissbrauch, statt nur einer vorübergehenden eine dauerhafte Überlassung, zu schaffen.
Die Entscheidung ist für den Arbeitnehmer und eine Vielzahl ähnlich Betroffener sehr betrüblich, weil ihnen arbeitsrechtlicher Schutz vor missbräuchlicher Nutzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verweigert wird. Der Gesetzgeber müsste dringend eine Sanktionsregelung bei dem Verstoß der nur vorübergehenden Überlassung schaffen. Im Übrigen müssen die Behörden wieder prüfen, ob Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse aufrechterhalten werden können bzw. wegen Rechtsverletzung widerrufen werden müssen.
Nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2008 über Leiharbeit müssen die Mitgliedsstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu verhängen sind. Unseres Erachtens hätte auch unter diesen Gesichtspunkten Veranlassung bestanden, in europarechtskonformer Interpretation eine Sanktion dergestalt zu verhängen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiherunternehmen fingiert wird.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier
Die Pressemitteilung von der Gewerkschaft ver.di finden Sie unter weitere Infos
Interview mit BAG Präsidentin Ingrid Schmidt finden Sie unter www.deutschlandfunk.de/arbeitsmarkt
Erfolgreicher Konkurrentenschutz in Baden-Württemberg
Im Rahmen des Konkurrentenschutzes eines von uns vertretenen Studienrats, der sich vergeblich auf die Stelle eines Oberstudienrats beworben hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.02.2014 zu Az. 4 S 2264/13 die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben und dem Land Baden-Württemberg antragsgemäß aufgegeben, die gegen unseren Mandanten getroffene rechtswidrige Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass der Dienstherr aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist, die seiner Auswahlentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur so kann der betroffene Bewerber - und gegebenenfalls das Gericht - die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtskonformität überprüfen. Auswahlerwägungen können zwar im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden, nicht aber können sie vollständig nachgeholt oder ausgewechselt werden. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn ist nicht disponibel. Und: Ist eine „besondere Aufgabe“ ausgeschrieben - etwa jene der Öffentlichkeitsarbeit - muss sich der Dienstherr in seinen Auswahlerwägungen auch hierzu verhalten.
Leiharbeit ohne Grenzen
Den Artikel zu "Leiharbeit ohne Grenzen" finden Sie hier.