Unsere News
Aktuell im November
lost: Wir müssen leider mitteilen, dass Frau Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel, die Sie in den letzten Jahren bei uns kennen und schätzen lernen konnten, zum 31.10.2022 aus unserer Kanzlei ausgeschieden ist, um sich beruflich - außerhalb der Anwaltschaft - zu verändern. Wir verlieren eine sehr qualifizierte und engagierte Kollegin, der wir aber für ihre persönliche und berufliche Zukunft das Beste wünschen - und dass sie uns verbunden bleiben möge.
addition: In Bürogemeinschaft hat sich uns Rechtsanwalt Dr. iur, Dr. h.c. Günter Kröber, Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs a.D., ehemals Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen, angeschlossen.
join us: Um das auch für uns überraschende Ausscheiden von Frau Kollegin Kiebel kurzfristig kompensieren zu können, sind wir momentan auf der Suche nach personeller Unterstützung: Wir suchen vor allem AnwaltskollegInnen (m/w/d), mit umfassender juristischer Qualifikation, sowie rechtsdogmatischem Denkvermögen und arbeitsrechtlichem Interessensschwerpunkt, möglichst auch Erfahrung im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht. Wichtig sind für uns hohe und kreative juristische Kompetenz, Teamfähigkeit, ein Gespür für Interessenswahrnehmung und Empathie für unsere Mandanten. Für uns ist Anwalt mehr als ein Job!
Kontakt über RA Roland Gross, gerne per E-Mail ragross@advo-gross.de
Kontinuität: Selbstverständlich werden Mandate und sonstige Betreuungen durch gross::rechtsanwaelte fachlich qualifiziert und engagiert fortgeführt; wir stehen Ihnen uneingeschränkt mit unserer anwaltlichen Dienstleistung beratend und vertretend zur Verfügung.
downtime: Wegen Aktualisierung der Webservertechnik seitens des Providers war unsere Webseite für einige Tage leider nicht erreichbar. Wir danken unserer Agentur ARTTMEDIA für die schnelle Anpassung an die neue Umgebung, so dass Sie uns hier wieder wie gewohnt finden.
Kurzes Innehalten - August 2022
Ende August 1982 habe ich mein 2. Staatsexamen abgelegt. Für die mündliche Prüfung hatte ich eigentlich keine Zeit, da ich wenige Wochen zuvor, Anfang August, mit meinem damaligen Sozius und Freund Josef Stierstorfer am Paulsplatz in Frankfurt am Main unsere Anwaltskanzlei eröffnet habe und meine erste Terminkollision - mündliche Prüfung oder Mandatstermin -durch Prioritätensetzung gelöst werden musste - es hat geklappt, aber es war auch das einzige Mal, dass Mandanteninteressen kurzzeitig zurückstehen mussten. Im September habe ich meine Anwaltszulassung am Landgericht Frankfurt erhalten und wurde vereidigt, nun konnte das Kanzleischild aufgedeckt und der Briefbogen verwendet werden. Seit nun dreißig Jahren bin ich in Leipzig, anfänglich als überörtliche Sozietät, und seit 20 Jahren als gross::rechtsanwälte, überörtlich tätig.
Ich konnte mich spezialisieren und Erfahrungen sammeln, vor allem Kolleginnen und Kollegen um mich sammeln, mit denen ich kürzere oder längere Zeit engstens das Profil der Kanzlei schärfen und weiterentwickeln konnte. Es gab Fluktuation und es erfüllt mich mit Stolz, dass alle ihren Weg entwickelt haben (auch wenn der Abgang für mich meist auch traurig war).
Meine Berufswahl war für mich richtig: als selbständiger Rechtsanwalt unabhängiger Interessenvertreter. Und ich denke, dass ich immer auf der richtigen Seite stand, vielleicht mal mehr und auch mal weniger. Es ging und geht mir auch stets, über die individuelle Interessenvertretung hinaus, die natürlich im Vordergrund stehen muss, um die Durchsetzung und Weiterentwicklung von Recht und Rechtsprechung. Insoweit wird die anwaltliche Tätigkeit in unzähligen Verfahren an allen Gerichtszweigen und in allen Instanzen, vor allem auch am Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, dem EuGH und gelegentlich auch im Ausland, ergänzt durch berufspolitisches Engagement und Beratung gesetzgeberischer Körperschaften. Und ich konnte mir in den Jahren eine kleine "Privatsammlung" besuchter Gerichte insbesondere in der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit anlegen - ich war und bin in jedem Winkel Deutschlands und mitunter darüber hinaus tätig. Das eröffnet Einblicke in unterschiedliche Mentalitäten, auch Ergebnisse - auf Grundlage des jeweils gleichen und vergleichbaren Rechts.
Interessant waren und sind für mich die Umwandlungsprozesse vor allem auch in den europäischen Nachbarländern, wie Tschechien, Slowakei mit meiner Lieblingsstadt Bratislava, Polen und den baltischen Staaten. Krass sind für mich immer noch Erlebnisse und Erfahrungen im chinesischen Rechtssystem, vielleicht manchmal (zeitweise) auf dem richtigen Weg zum Rechtsstaat, aber es bedarf doch eines Einstellens auf mir völlig fremde Wertmaßstäbe und Normenhandhabung. Schmerzhaft ist die Entrechtlichung in Russland und der Türkei. Ich wünsche mir weiter ein wertebasiertes, verlässliches System von Recht, letztlich die Grundlage jeder anwaltlichen Tätigkeit - und auch der notwendige Kitt für den Zusammenhalt und die Entwicklung von Gesellschaften.
Ich freue mich, weiter die Interessen unserer Mandanten engagiert - und nun auch mit Erfahrungen - vertreten zu können, dies gemeinsam mit ebenso engagierten und zur Rechtsdurchsetzung und -weiterentwicklung qualifizierten KollegInnen.
Es ist noch lange nicht Schluss!
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
Neuauflage Handkommentar Arbeitsrecht
In der 5. Aufl. ist im Nomos Verlag der Handkommentar Arbeitsrecht - Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen - erschienen. Von Rechtsanwalt Roland Gross wurden wieder, wie in den Vorauflagen, Teile des Arbeitsgerichtsgesetzes, insbesondere das drittinstanzliche Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (Revision, Rechtsbeschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde), sowie des Berufsbildungsgesetzes kommentiert. Dies reiht sich ein in die profunden und aktualisierten Kommentierungen profilierter Rechtspraktiker zu allen relevanten (individual-)arbeitsrechtlichen Gesetzen, und ein klein wenig darüber hinaus. Ein Handbuch für die praktische Beratung.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Erläuterung zum einrichtungsbezogenen Impfnachweis
Nach § 20 a IfSG gilt eine Impfnachweispflicht für Beschäftigte insbesondere von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime etc. Die Beschäftigten sind danach verpflichtet, bis zum 15.03.2022 der Geschäftsleitung den Nachweis vorzulegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Liegt er bis zum 15.03.2022 nicht beim Arbeitgeber vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt hierüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dem Arbeitnehmer dann das Betreten der Arbeitsstelle, damit auch die Tätigkeitsausübung, verbieten. Damit verbunden ist ein dauerhaftes Hindernis, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, was den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen auszusprechen.
Bei verhaltensbedingten Gesichtspunkten, also wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringt, sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Personenbedingt wäre der Kündigungsgrund, wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, möglicherweise die Impfung auch ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall muss eigentlich keine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen werden, wir hielten es jedoch für sinnvoll.
Es ist in keinem Fall erforderlich, zunächst eine behördliche Entscheidung mit dem Verbot des Betretens der Arbeitsstelle abzuwarten; der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfung zum Schutz vulnerabler Personen, die in Gesundheitseinrichtungen versorgt werden, als Voraussetzung für den bis zum 15.03.2022 zu erbringenden Nachweis verpflichtend geregelt. Liegt keine Impfung vor, gelten die Beschäftigten als ungeeignet zur Tätigkeitsausübung in entsprechenden Gesundheitseinrichtungen. Sollte durch die Beschäftigung nicht geimpfter Personen eine Infektion von Patienten oder Bewohnern, möglicherweise mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen, verursacht werden, könnte eine Schadensersatzverpflichtung, bestehen, die nicht nur das Unternehmen, sondern u.U. auch den nicht geimpften Arbeitnehmer, von dem die Infektion ausgeht, trifft.
Wir empfehlen den Hinweis, dass durch die Impfung und den Impfnachweis vor allem vulnerable Personen, aber auch Arbeitskollegen und sonstige Kontaktpersonen, sowie der Beschäftigte selbst geschützt werden sollen. Es gilt auch zu vermeiden, dass wir alle spätestens im Herbst erneut Inzidenzwellen mit belastenden Folgen bis hin zu Lockdowns erleiden.
Alle Mitarbeitenden sollten aufgefordert werden, bis spätestens zum 15.03.2022 die angesprochenen Nachweise vorzulegen. Sollte dies, insbesondere mangels Impfung, nicht möglich sein, müssen weitergehende arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden. Dies können Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung oder auch Kündigungen sein.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ergänzende Auskünfte und weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
2022: Erhalten wir unsere Zuversicht – bleiben Sie gesund!

Das 2. Pandemische Jahr neigt sich seinem Ende zu, aber ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar. Die pandemische Wand der neuen Mutante Omikron steht uns bevor und wird als besonders infektiös angekündigt. Die Wissenschaft warnt, die Politik zögert. Bis hierher haben wir es geschafft, sind zweifach geimpft und geboostert; wir tun alles, um Risiken für andere und uns zu mindern. Was steht uns noch bevor? Bisher ging es für uns, unsere Angehörigen und Bekannten, unsere MitarbeiterInnen glimpflich ab, aber beruflich sind wir in Bereichen (Kliniken und Pflegeheimen, großen und kleinen Unternehmen, Verwaltungen und Behörden etc.) tätig, wo wir den Schauder der Pandemie miterleben müssen. Es sind nicht nur die grauenhaften Schicksale der Infizierten und anderer Schwerkranker, deren OP’s zurückgestellt werden müssen, sondern auch die Überlastungen der Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitswesen durch die Daueranspannung. Auch das 3. Pandemische Jahr wird uns fordern. Vorsicht und Rücksicht ist weiter und unvermindert angesagt.
Eine neue, bisher unbekannte und doch auch eigenartig schöne Ästhetik konnte man während der Lockdowns auf den von Trubel entleerten Plätzen, auf kaum befahrenen Straßen und Wegen wahrnehmen. Unser Freund, Lektor im dzb lesen und (Hobby-) Fotograf Karsten Sachse hat solche Eindrücke mit seiner Kamera in Leipzig eingefangen – starke Impressionen. Wir wollten seine einzigartigen „Zeitdokumente“ in unserer Kanzlei ausstellen und unsere Freunde, Mandanten, Geschäftspartner und alle, die uns verbunden sind, zu einer Vernissage einladen. Um nicht zum Superspreader-Ereignis zu werden, mussten wir leider hierauf verzichten. In bisher kleiner Auflage gibt es einen Bildband, der in unserer Kanzlei zur Ansicht ausliegt (wir nehmen gerne Bestellungen für eine Neuauflage auf, deren Preis vom Druckangebot abhängig ist und zwischen 39 – 49 € liegen wird, und leiten sie an Karsten Sachse weiter). Diesen Text kleiden wir ein mit 2 Bildern aus dem Bildband: Dem Bundesverwaltungsgericht, das in der Systemrelevanz der rechtsprechenden Gewalt wie alle anderen Gerichte den Betrieb unter eingeschränkten Bedingungen aufrechterhalten hat, sowie die Universitätskirche und -aula, was zeitweise nicht bestimmungsgemäß zu Zusammenkünften und Versammlungen genutzt werden kann.
Wir haben nun Erfahrungen gesammelt in digitaler Kommunikation (Emails, Videobesprechungen und -konferenzen, digitale Schulungen und Vorträge). Auch das hat Vorteile, manches sollte auch nach der Pandemie beibehalten werden – dennoch, Präsenz ist manchmal nicht zu ersetzen. Leider sind Gerichte, insbesondere in den östlichen Bundesländern, noch weitgehend nicht in der Lage, digital zu verhandeln. Es scheint, dass dies nicht nur an mangelnder technischer Ausstattung, sondern immer wieder auch an fehlendem Willen und geringer Kreativität, der Not gehorchend auch gemeinsam mit allen Beteiligten rechtsstaatliche Lösungen zu entwickeln, liegt. In den Verfahren sind oft starke Verzögerungen eingetreten, u.a. weil Gerichte sich nicht in der Lage sahen, zu terminieren. Und wenn schon terminiert wurde – die Fahrt zu entfernten Gerichten war unter Lockdown-Bedingungen nicht immer vergnüglich: Beherbergung und Gastronomie war oft nicht zu erlangen.
Wir können aber trotz der widrigen Umstände auf Ergebnisse verweisen, auf die wir stolz sind: Compliance-Vereinbarungen insbesondere in Krankenhäusern, in denen corporate identity zum Ausdruck gelangt, Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, in denen zumindest zaghafte Ansätze zu lebensphasengerechter Arbeitszeit versucht wurden, die ständige Betreuung von Pflegeeinrichtungen in allen Rechts- und Personalangelegenheiten, einige vor allem arbeits- und sozialrechtliche Grundsatzentscheidungen – wir werden unvermindert von Betriebsräten, Arbeitnehmern auf allen Hierarchiestufen, Geschäftsführern und Vorständen, Theaterdirektoren, auch sonst aus dem Kulturbereich, und einigen Unternehmen angefragt -, kurioserweise eine Welle erbrechtlicher Beratungen und Vertretungen, Unfall- und Versicherungsangelegenheiten, vor allem auch durch Frau Kollegin Mareike Drygala, selbst hörbehindert, zunehmend Mandate von Hörbehinderten.
Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel absolviert die Weiterbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht; Rechtsanwältin Mareike Drygala strebt die Fachanwältin für Sozialrecht an. Rechtsanwalt Roland Gross konnte einige Schulungen für Fachanwälte und Betriebsräte, sowohl digital, aber zum Glück im Sommer auch in Präsenz, durchführen. Wir qualifizieren uns weiter und sind für unsere Mandanten und unser Klientel da. ipo-gross, Dr. Claudia Gross, die mit gross::rechtsanwaelte eng und in Bürogemeinschaft verbunden ist, ist in Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern, in Pharma- und sonstigen Unternehmen, sowie in Ministerien und Behörden in der Personalentwicklung, in Teambildung und in der Führungskräftequalifizierung, sowie im Coaching gefragt und gefordert. Rechtsanwalt Dr. Teske ist vor allem in Aufsichtsgremien, sowie in der Beratung sozialer und gemeinnütziger Unternehmen engagiert. Wir machen das gerne, kreativ und - immer etwas mehr - engagiert, auch wenn es unter pandemisch erschwerten Bedingungen mitunter erheblichen Mehraufwand und einige Umstellungen erfordert.
Wir blicken mit Sorge nicht nur auf die Pandemie, sondern auch auf den fortgeschrittenen, bedrohlichen Klimawandel, dem dringend und ohne Zeitverzug Einhalt geboten werden muss – es wurde schon zu lange gezögert. Und Frieden auf der Welt ist tragischerweise nur eine Illusion; der Frieden ist gefährdet wie lange nicht.
Was für eine konfliktgeladene, belastete Welt hinterlassen wir unseren Kindern und Enkeln? Kooperation zwischen Staaten und Systemen, Sicherheit und Zusammenarbeit, sind weitgehend Drohgebärden und einer massiven Drohkulisse gewichen. Russland war im Zusammenhang mit der Deutschen Wiedervereinigung in den 2 + 4 -Verhandlungen zugesichert worden, dass die NATO keine Osterweiterung betreiben werde – die NATO ignoriert dies heute. Das rechtfertigt nicht russisches Aggressionsverhalten auf der Krim und derzeit einen Truppenaufmarsch an der Grenze zur Ukraine. Aber die Diplomatie ist gefordert, Verständigungs-Lösungen herbeizuführen, statt mit Säbeln zu rasseln.
Kriege, gewaltsame Auseinandersetzungen, sowie Klimakatastrophen führen zu massenhaften Fluchtbewegungen, die uns weiter vor große Herausforderungen stellen. Auch hier bedarf es humanitärer und völkerrechtlich verbindlicher Lösungen. Internationale Solidarität, nicht nationalistischer Eigensinn ist notwendig. Deshalb ist es uns ein Anliegen, das internationale World Justice Project, aber auch Initiativen auf völkerrechtlicher Ebene, wie auch zur Förderung von Demokratie und Rechtsstaat zu unterstützen und uns in diesem Sinne mit unserer fachlichen Kompetenz – je nach persönlicher Façon – gesellschaftlich, politisch, sozial und kirchlich zu engagieren.
Dr. Claudia Gross
Roland Gross
ipo-gross
gross::rechtsanwaelte
Schwerbehindert und schutzlos im Verfahren
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin ist seit 28 Jahren bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt. Wegen ihrer langjährigen Beschäftigung kann die Arbeitnehmerin nach dem anzuwendenden Tarifvertrag ordentlich nicht gekündigt werden. Allerdings ist die Arbeitnehmerin in den letzten Jahren auch öfter und langzeitig arbeitsunfähig. Deswegen wird arbeitgeberseits eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist von über einem Jahr angestrebt und das Integrationsamt um Zustimmung ersucht.
Das Integrationsamt behandelt das Ersuchen nicht nach den Kriterien einer ordentlichen Kündigung mit den erheblich längeren Fristen, sondern als außerordentliche Kündigung. Hier wird eine Zustimmung angenommen, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von zwei Wochen über das arbeitgeberseitige Ersuchen entschieden hat. In der knappen Frist von zwei Wochen können nicht einmal ärztliche Gutachten eingeholt und ausgewertet werden. Die Arbeitnehmerin vertritt die Auffassung, dass das Integrationsamt das Verfahren wie bei einer ordentlichen Kündigung anwenden müsse und die vorzeitig ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen lässt durch Beschluss vom 02.06.2021 die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig nicht zu (OVG Bautzen vom 02.06.2021, Az. 3 A 149/21). Beide Gerichte halten eine Überprüfung der korrekten Verfahrensvorschriften nicht für erforderlich, da die gekündigte Arbeitnehmerin im Widerspruchsverfahren Entlastungsgesichtspunkte habe vortragen können. Eine Rechtskontrolle über die korrekte Verfahrensanwendung durch das Integrationsamt lässt sich somit nicht erreichen; das Integrationsamt wird faktisch gezwungen, selbst wenn es anderer Auffassung wäre, die kurzen Fristen der außerordentlichen Kündigung anzuwenden bzw. eine Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen.
Legitimation stellt sich durch Verfahren her (Niklas Luhmann). Wenn ein Verfahren nicht überprüft werden kann, erscheint es auch nicht als legitimiert.
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
Milch und Honig - neue Kanzleianschrift
gross::rechtsanwaelte beziehen neue Büroräume im graphischen Viertel unter der Anschrift
An der Milchinsel 2
04103 Leipzig
In den nächsten Tagen führen wir unseren Umzug durch und hoffen ab dem 03.12.2020 wieder vollständig erreichbar und "auf Sendung" zu sein. Gerne hätten wir das neue Büro mit einer Kunstausstellung eröffnet, aber die derzeitige Pandemiesituation lässt momentan ein solches "soziales Event" nicht zu. Sobald wir eingezogen sind, werden wir unser neues Domizil virtuell auf dieser Homepage und über soziale Medien vorstellen. Sollte es während unseres Umzugs zu vorübergehenden Kontaktstörungen oder gar einer Nichterreichbarkeit kommen, bitten wir um Ihr Verständnis; es ist natürlich gewährleistet, dass wir laufende Verfahren kontrollieren.
Wir verbessern weiter unsere technische Ausstattung, um Ihnen für Beratungen, Besprechungen, sowie gerichtliche und außergerichtliche Verhandlungen virtuelle Besuche per Telefon- und Videokonferenz zu ermöglichen. Auf diese Weise können wir Ihnen nicht nur unter Corona-Bedingungen Zeit und Kosten ersparen, ohne dass Ihr Anliegen schlechter verstanden oder vertreten würde; zugleich reduzieren wir Infektionsgefahren. Unser Sekretariat lädt Sie gerne zu einem Termin in das virtuelle Wartezimmer unseres vOffice ein - Sie benötigen nur einen Internet-fähigen PC, ein iPad, oder einen Laptop mit Kamera sowie Kopfhörer/Lautsprecher.
Aber wir freuen uns auch weiterhin, wenn Ihnen und uns ein realer Besuch in unserer neuen Kanzlei möglich ist.
gross::rechtsanwaelte
Wir sind für Sie da - die Kontaktaufnahme ist ganz einfach
Bisher war es üblich, dass die Mandatsübertragung im Rahmen eines Gesprächs in unsere Kanzlei erfolgte. Da wir überregional tätig sind, werden uns schon lange viele Mandate im Postweg - meist digital - übertragen. Das Erfordernis, wegen des momentanen Infektionsrisikos, körperliche Nähe so gut es geht zu vermeiden, hat uns veranlasst, unsere Kontakt- und Kommunikationskultur zu überdenken und zu optimieren. Die persönliche Nähe und die Effizienz anwaltlicher Vertretung Ihrer Interessen soll darunter nicht nur nicht leiden, sondern wir streben Verbesserungen und Komfortabilität gerade auch für Sie an; selbstverständlich soll das Angebot auch dauerhaft aufrecht erhalten und optimiert werden.
1.
Unser Sekretariat ist tagsüber zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr besetzt; um auch eine flexible Arbeitszeitgestaltung im Sekretariat zu ermöglichen, schalten wir gelegentlich ein E-Büro, das Ihr Anliegen aufnimmt und uns umgehend informiert, so dass wir uns darum kümmern, gegebenenfalls auch zurückrufen können (Sie werden meist gar nicht merken, dass Sie nicht mit einer/m unserer regulär beschäftigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verbunden sind. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass das Büro vertraglich auf die Einhaltung der Regeln anwaltlicher Verschwiegenheit strikt verpflichtet ist).
2.
Über unser Sekretariat können Sie uns insbesondere telefonisch, aber natürlich auch persönlich oder schriftlich bzw. per E-Mail, ein Mandat antragen, einen Termin vereinbaren oder sonstige Anliegen übermitteln.
3.
Ihnen wird zur Auswahl gestellt, ob Sie zu einer Besprechung in unsere Kanzlei kommen wollen oder ob ein Telefontermin mit dem Anwalt vereinbart werden soll - wenn sich der Kontakt nicht direkt herstellen lässt. Die Besprechung kann stets auch per Video-Telefonat (Face-Time, Microsoft Teams oder Skype) angeboten werden. Wir besprechen mit Ihnen die erforderlichen Voraussetzungen und übermitteln Ihnen eventuell erforderliche Zugangsdaten. Wir konnten in den letzten Monaten einige Erfahrung mit der Videotelefonie und der Mandatsannahme "auf körperliche Distanz" sammeln und können Ihnen versichern, dass die Qualität der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant dabei nicht eingeschränkt wird, jedoch Zeit, Wege und Fahrten, Termine und sonstige Aufwendungen eingespart werden können; auch wenn wir grundsätzlich versuchen, Termine kurzfristig zu vergeben, hat sich herausgestellt, dass wir meist noch schneller als bei Präsenz-Treffen zusammenkommen.
4.
Auf unserer Homepage www.advo-gross.de/kontakte stellen wir Ihnen eine digitale "online Mandatsaufnahme" zur Verfügung. Ihr Mandat können Sie uns gerne auch auf diesem Wege Tag und Nacht übermitteln. Wenn wir das Mandat übernehmen, bestätigen wir Ihnen dies binnen 24 Stunden. Wir bitten Sie aber, möglichst ergänzend zu einer Kontaktaufnahme über die Homepage in unserer Kanzlei anzurufen und sich den Empfang der Unterlagen bestätigen zu lassen. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie erst in unserer Kanzlei anrufen und uns das Mandat vorab ankündigen. Wir richten dann für Sie eine Webakte ein, über die Sie uns in einem gesicherten Modus die Mandatsunterlagen übermitteln können. Sie erhalten meist binnen weniger Minuten die Zugangsdaten zu dieser Webakte.
5.
Für unsere Mandanten richten wir zum Mandat in der Regel eine Webakte ein. Hierüber kann wechselseitig die Kommunikation miteinander geführt werden und Sie haben jederzeit Zugriff auf die Unterlagen sowie einen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand. Das System stellt die Firma e-consult zur Verfügung, wobei diese keinen Zugriff auf den Inhalt der Unterlagen hat. Mit dem Webakten-System streben wir eine noch höhere Sicherheit und Komfortabilität in der Kommunikation mit unseren Mandanten an, als sowieso schon von uns im Rahmen der Gewährleistung anwaltlicher Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der Mandatskommunikation praktiziert wird.
Ihre Verbesserungsvorschläge greifen wir gerne auf. Wir sind offen für neue Ideen und anpassungsfähig, um Ihnen bestmöglich und komfortabel unsere anwaltliche Dienstleistung zukommen zu lassen.
Bleiben Sie gesund!
gross::rechtsanwaelte
14.08.2020
Unser Lauf & Schenke Online-Lauf war erfolgreich – Dank Ihnen!
Wir danken allen UnterstützerInnen, SpenderInnen und Sponsoren, die es dem Laufquartett von gross::rechtsanwaelte ermöglicht haben, am 16. Juli bei bestem Laufwetter unser Ziel von 20 Kilometern zu übertreffen und insgesamt 31 Kilometer am und um den Markkleeberger See zu laufen. Die SpenderInnen, die auf uns gesetzt haben, brachten auf diese Weise 600 € zusammen, die der Diakonie Mitteldeutschland zur Verfügung gestellt wurden, damit sozialpädagogische Ferienaktionen und Urlaub für Kinder aus einkommensschwachen Familien, Kinderheimen und Wohngruppen durchgeführt werden können. Wir danken Ihnen sehr für diese Unterstützung! Ein besonderer Dank gilt dem Restaurant "Rainer's am Markkleeberg See", durch das die LäuferInnen und ihre Entourage nach vollbrachter Aktion wieder zu Kräften gebracht wurden. Das Laufdress konnte schon am nächsten Tag wieder gegen die Robe eingetauscht werden.
Im Namen des Laufteams gross::rechtsanwälte
Ihr Roland Gross

14.07.2020
Lauf & Schenke Online-Lauf
Wer möchte, den bitte ich um Unterstützung.
Meine Kanzlei – gross::rechtsanwaelte – beteiligt sich mit einem Laufquartett am 1. Lauf & Schenke Online-Lauf. Die Idee: möglichst viele Menschen laufen oder wandern möglichst viele Kilometer. Jeder Kilometer wird von edlen Spendern „versilbert“/vereurot – und motiviert die Athleten natürlich, sich ordentlich zu verausgaben. Jede Läuferin und jeder Läufer sucht sich im Vorfeld Laufpaten, die für jeden Kilometer z.B. 1, 3 oder 5 Euro spenden.
Wir haben uns vorgenommen, am 16. Juli insgesamt einen Halbmarathon zu schaffen; einmal jedenfalls sollte der Markkleeberger See (9,3 km) umrundet werden.
Wer jetzt schnell ist, kann noch Laufpate für unser Kanzleiteam werden und auf die erzielten Kilometer setzen oder eine pauschale Spende beitragen. Mit Rechtsanwältin Mareike Drygala und Stadtrat Martin Biederstedt haben wir schon zwei Laufpaten gewonnen, die zwischen 1-5 € für jeden gelaufenen Kilometer spenden. Und die Evangelische Bank wird für jeden Kilometer 1 Euro drauflegen. Nicht zuletzt verdoppelt die Share Value Stiftung alle Einnahmen.
Und warum diese schweißtreibende Angelegenheit: Für die Aktion „Kindern Urlaub schenken“. Gerade unter den Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie erscheint es uns besonders wichtig, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien ein paar Tage Erholung und Förderung erhalten können. Mehr Infos dazu unter www.urlaubschenken.de.
Über diesen Link geht es zur Spende:
https://www.urlaubschenken.de/online-lauf/?wir-wollen-kindern-ihr-recht-erlaufen
Auch laufend engagieren sich gross::rechtsanwaelte für soziale Gerechtigkeit und Solidarität; Laufdress statt Robe.
Danke und herzliche Grüße
Roland Gross
Recht :: Aktuell
Stadt Leipzig verliert Berufung gegen Schulbibliothekarin
Entscheidung über neue Ausschreibung der Stelle an einer Grundschule fällt im März vor dem Arbeitsgericht
Beim gerichtlichen Konflikt zwischen der Stadt Leipzig und einer Schulbibliothekarin hat das Landesarbeitsgericht
Chemnitz die Berufung der Kommune zurückgewiesen. Simone Möstel hatte zuvor dagegen geklagt, bei der
Bewerbung um eine feste Stelle für die Bibliothek zu Unrecht nicht berücksichtigt worden zu sein.
Im Juli 2021 hatte die 52-Jährige über eine geförderte befristete Stelle den Job in der Bibliothek der Fröbel-
Grundschule in Leipzig-Grünau angetreten. Für die Umstrukturierung erhielt sie große Anerkennung. Bei der
Bewerbung ließ die Stadt als Arbeitgeber laut Möstels Anwalt Ronald Groß keine Beurteilungen zu, sondern
beschränkte sich auf Interviews, in denen individuelle Antworten unerwünscht gewesen sein sollen.
Nach der Verhandlung im September vergangenen Jahres untersagte das Arbeitsgericht Leipzig der Stadt, die
Stelle der Schulbibliothekarin mit einer anderen Person als ihr bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren im
März zu besetzen.
Die Kommune ging daraufhin in Berufung - und verlor bei der Verhandlung in Chemnitz am vergangenen
Donnerstag. „Ich bin sehr, sehr erleichtert“, sagt Möstel. Bei einer Niederlage hätte die Mutter von vier Kindern
einen Teil der Gerichtskosten tragen müssen, die Anwalt Gross auf rund 2000 Euro geschätzt hatte.
Es bleibt also bei dem gerichtlichen Beschluss: Die Stadt darf die ausgeschriebene Stelle bis zu zum
Hauptverfahren am 20. März vor dem Arbeitsgericht Leipzig nicht besetzen. Fällt erneut die Entscheidung zu
Gunsten der Klägerin, muss die feste Stelle neu ausgeschrieben werden und das Auswahlverfahren ein anderes
sein. „Statt eines Fragenkatalogs müssen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschlaggebend sein“,
fordert ihr Anwalt.
Zu individuellen personellen Vorgängen und laufenden Verfahren äußert sich die Stadt nicht. Generell
festgeschrieben ist: Bei der Übernahme von Beschäftigten ist es bei mehreren Bewerbungen kein Selbstläufer,
dass eine für die Tätigkeit naheliegende Anwärterin die Stelle bekommt.
Das hat laut Teilhabechancengesetz mit der Berücksichtigung von Vielfalt ebenso zu tun wie mit prinzipieller
Chancengleichheit. Möglich ist im Falle von Simone Möstel auch, dass es weitere Bewerbungen mit einem
Förderhintergrund aus beschäftigungspolitischen Maßnahmen gab.
Allerdings hatte auch die Berufung laut Ronald Gross mit diesen Regeln nichts zu tun. „Argumentiert wurde, dass
wir als Gegner dem OBM keine Ankündigung zukommen ließen, bei einem Verstoß gegen die Verfügung
Zwangsgeldmaßnahmen zu fordern.“ Das sei absurd, und es mache ihn fassungslos.
Bei einer Festanstellung als Schulbibliothekarin würde Simone Möstel den Sprung vom zweiten in den ersten
Arbeitsmarkt schaffen. Sie hoffe auf eine faire Chance, sagt sie, und bedankt sich bei ihren solidarischen
Kolleginnen. „Ohne den Rückhalt des Teams hätte ich nicht den Mut und die Kraft für dieses Verfahren.“
Quellenangabe: Leipziger Volkszeitung vom 18.02.2025, Seite 19
gross::rechtsanwaelte
Schulbibliothekarin erhält festen Job nicht; war das Bewerbungsverfahren falsch?
Leipziger Volkszeitung, 04.09.2024
Eine via Fördermaßnahme beschäftigte Frau hat eine Schulbibliothek in Leipzig-Grünau zu neuem Leben erweckt. Doch als sie sich auf eine ausgeschriebene feste Stelle bewarb, wurde sie abgewiesen - nach einem Bewerbungsverfahren, das ihr Anwalt als „absurd" und verfassungswidrig bezeichnet. Nun hat das Arbeitsgericht darüber befunden.
Leipzig. Ist eine Punktzahl aus einem Bewerbungsinterview relevanter als eine Top-Beurteilung, um einen Job in der Schulbibliothek zu bekommen? Eine Frage, die beim Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht Leipzig nicht explizit gestellt wurde, aber dennoch aufkam. Eine per Fördermaßnahme in einer Schulbibliothek beschäftigte Frau hat dagegen geklagt, zu Unrecht als Bewerberin abgewiesen worden zu sein: Die Kriterien der Entscheidung seien „völlig absurd" und „eine Farce", wie ihr Anwalt es formuliert.
Die Vorgeschichte: Simone Möstel, 52 Jahre alt und Mutter von vier Kindern, arbeitete lange im kaufmännischen Bereich. Den Job gab sie zu Gunsten der Betreuung ihrer Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger auf. Für einige Jahre war sie aus dem Arbeitsmarkt raus, eine Rückkehr in den alten Beruf nicht möglich. Vor drei Jahren stieß sie auf eine Anzeige für die Stelle in der Schulbibliothek.
Der Bestand war veraltet, und viele Kinder oder Eltern wussten von der Bücherei gar nichts.
Simone Möstel
Schulbibliothekarin
„Da ich eine hohe Affinität zu Büchern habe und sehr gern mit Kindern umgehe, hat mich das angesprochen", sagt sie. Sie bekam die auf drei Jahre befristete Stelle an der Friedrich-Fröbel-Grundschule in Grünau, die mit einem Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose verknüpft ist, um sie in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Es gab einiges zu tun. ,,Der Bestand war veraltet, und viele Kinder oder Eltern wussten von der Bücherei gar nichts", sagt Möstel. Vom ersten Arbeitstag am 1. Juli 2021 an kümmerte sich Mäste! um die Neustrukturierung. Inzwischen ist die Bibliothek im sozial prekären Stadtteil ein Vorzeige-Projekt. Mehrmals täglich finden Veranstaltungen zur Leseförderung statt, die Mitarbeiterin organisiert Lesenächte und Lesungen von Autorinnen, für den bundesweiten Vorlesetag konnte sie 13 Vorlese-Patinnen und -Paten gewinnen. Außerdem gelangen ihr Kooperationen mit dem Leselernverein Mentor e. V. sowie mit dem auf Bildung fokussierten KlimBamBora e. V.
Kinder zum Lesen animiert
98 Prozent der Schulkinder, viele davon mit Migrationsgeschichte, sind in der Bibliothek angemeldet, die meisten leihen sich inzwischen regelmäßig Bücher aus. Simone Mäste! bekam und bekommt viel Lob für ihr Engagement und eine Vertragsverlängerung bis Ende Juni 2026. Kinder- und Jugendbuchautorin Frauke Angel, die dort gastierte, betont: ,,In meinem wirklich großen Radius, den ich als Vorlesekünstlerin in Deutschland bespiele, bin ich seltenst einer so engagierten Schulbibliothekarin begegnet, die so hervorragende Arbeit macht." Offenbar wegen des Erfolgs wurde der Friedrich-Fröbel-Schule als einzige Leipziger Grundschule eine feste Stelle bewilligt, die im Mai ausgeschrieben wurde. Mäste! bewarb sich, um aus dem zweiten Arbeitsmarkt endlich wieder in den ersten zurückzukehren. Den Zuschlag bekam jemand anderes. Denn die Stadt als Arbeitgeber ließ keine Beurteilungen zu, sondern beschränkte sich auf Interviews, in denen individuelle Antworten offenbar unerwünscht waren.
Anwalt kritisiert Verfahren
„So etwas kann allenfalls ein Hilfsmittel sein, aber nicht alleiniges Auswahlverfahren", so Anwalt Roland Grass. Er wertet diesen Vorgang sogar als Verstoß gegen die Verfassung: ,,Ausschlaggebend sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung." Eine Frage habe gelautet, wie man bei heftigen Konflikten zwischen Schulkindern zu reagieren habe. Mäste! nannte einfühlsame und schon praktizierte Deeskalation durch Moderieren. Laut Antwortkatalog wäre richtig: das Lehrpersonal holen. ,,Dabei hätte meine Mandantin die Aufsichtspflicht verletzt", entgegnet Grass. ,,Sie hat einfach praxisorientiert geantwortet." Er kritisiert außerdem, dass die ausgewählte Bewerberin die Einstellungsvoraussetzungen wie ausreichend Erfahrung in Schulbibliotheken nicht erfülle, weil sie bislang gar nicht in dem Bereich gearbeitet habe. ,,Frau Mäste! hat voller Liebe und Herzblut die Bibliothek zum Leben erweckt und Kinder zum Lesen gebracht, besser geht es nicht", sagt eine Lehrerin der Schule, deren Leitung sich offiziell ohne Genehmigung des Schulamtes nicht äußern möchte. ,,Es wäre fatal, ihre große Erfahrung und Verdienste nicht zu berücksichtigen."
Was also gehört in die Waagschale, welches Kriterium ist entscheidend? Die Richterin am Arbeitsgericht betont, dass solidarische Bekundungen für Simone Mäste! via Lehrpersonal, Bibliotheksgästen oder Unterschriftenlisten nicht in die Urteilsfindung einfließen dürfen. Die Einstellung nur durch ein Interview nach vorgegebenem Schema vorzunehmen, kommentiert sie dagegen in der Verhandlung früh: ,,Da sehen wir große Bedenken, ob das so geht", sagt sie. Am vergangenen Freitag erfuhr Simone Mäste! das Urteil zum Eilverfahren: Das Amtsgericht untersagt der Stadt, die Stelle der Schulbibliothekarin mit einer anderen Person als ihr bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren zu besetzen; dieses soll im März 2025 stattfinden. Ob die Kommune, die auch die Kosten des Verfahrens trägt, in Berufung geht oder das Auswahlverfahren neu durchführt, ist derzeit nicht herauszubekommen, da sich die Stadt nicht zu laufenden Verfahren äußert. Anwalt Grass sagt: ,,Die Stadt wäre gut beraten, den zweiten Weg zu gehen." Die Klägerin ist erleichtert. ,,Ich freue mich, dass ich erst einmal gemeinsam mit meinem Team die sehr erfolgreiche Arbeit weiterführen kann."
LVZ, 04.09.2024
gross::rechtsanwaelte
Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Im Rahmen seiner beratenden Funktion im Gesetzgebungsverfahren hat RA Roland Gross nachfolgende Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit erarbeitet:
"Zur Begrenzung der Pandemiefolgen müssen einige Entscheidungen sehr kurzfristig getroffen werden, was auch zu extrem abgekürzten Stellungnahmefristen führen kann. Das damit gebräuchlich gewordene Abstimmungsprocedere, bei dem man sich in der Regel ohne Diskussion einer frühen Stellungnahme anschließt, verzichtet auf eine tiefgründige Erörterung und auch die Produktivität der Diskussion, also des Austauschs von Argumenten und Meinungen. Man gelangt zwar zu Beschlüssen, weniger aber zu Erkenntnissen über Regelungserfordernisse, sowie vor allem Regelungs- und Handlungsoptionen.
Es erscheint als zweifelhaft, dass die Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit derzeit gefährdet ist und eines (Sonder-)Gesetzes zu ihrer Sicherung bedarf. Man müsste zumindest zunächst abklopfen, ob und inwieweit mit dem vorhandenen prozessualen Instrumentarium Lösungen für derzeit oder absehbar in naher Zukunft auftretende Probleme gefunden werden können.
(Ein Beispiel: Am Arbeitsgericht X, das für mich derzeit schwer erreichbar ist, wird ein Gütetermin im Rahmen einer Videokonferenz (Skype), notfalls auch Telefonkonferenz, mit den Prozessbeteiligten durchgeführt, wobei ich meinen Mandanten zu mir in die Kanzlei lade. Wird eine Einigung erzielt, unterbreitet das Gericht diese als Vorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, anderenfalls wird formal ein Gütetermin anberaumt, dem sich unmittelbar der Kammertermin anschließt).
Der Gesetzentwurf und seine Begründung weist die Lücke, also den Regelungsbedarf, nicht auf. Richtig ist aber, dass die derzeitigen und wohl auch noch weiter anhaltenden umfangreichen Kontakt-und Reisebeschränkungen die zügige Durchführung von Gerichtsverfahren im Rahmen mündlicher Verhandlungen erschweren und Verfahren in den sensiblen Bereichen des Arbeits-und Sozialrechts unangemessen verzögern können; dies könnte insbesondere bei einer demnächst erwarteten Welle von Kündigungsschutzverfahren und auch kollektivrechtlichen Beteiligungsverletzungsverfahren zu unangemessenen Verzögerungen führen.
Zu den einzelnen Regelungen:
- Nach der Neuregelung von § 114 Abs. 1 ArbGG sollen ehrenamtliche Richter "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beiwohnen" können. Das Gesetz müsste zumindest dahingehend ergänzt werden, dass der ehrenamtliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer für die anderen Verfahrensbeteiligten in Bild und Ton sichtbar sein muss. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass der gesetzliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer - mitunter auch in wachem Zustand - an der Verhandlung teilnimmt. Ein Ansprechen des Richters über wechselseitig verbale und nonverbale Kommunikation wäre sowieso weitgehend eingeschränkt. Das Erfordernis der Regelung ist im Übrigen nicht einsichtig, denn die ehrenamtlichen Richter kommen in der Regel aus der Region, haben also nur eine geringe Anreise und können unter Schutzgesichtspunkten in ausreichendem Abstand platziert werden. Eine Verfahrensbeschleunigung wird durch diese Regelung nicht erzeugt.
- § 114 Abs. 2 ArbGG ermöglicht es Parteien, ihren Bevollmächtigten, Beiständen, Zeugen und Sachverständigen bei wechselseitiger Gewährleistung der Bild-und Tonübertragung "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Bild-und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können." Die Einschränkung "in zumutbarer Weise" ist nicht nur unbestimmt, sondern lässt überhaupt eine Einschränkung und damit Verwendungsfähigkeit eingeschränkter Bild-und Tonübertragung zu. Dies ist nicht akzeptabel.
Die Regelung bedarf zwingend eine Ergänzung, wie bei einer solchen virtuellen Verhandlung die Teilnahme der Öffentlichkeit gewährleistet wird (denkbar sein könnte die Durchführung der Verhandlung im Sitzungssaal, Übertragung der Verhandlung in den Sitzungssaal in Abwesenheit der Prozessbeteiligten o.ä.). Ein Verzicht auf oder nur selektive Zulassung von Öffentlichkeit ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.
- Nach § 114 Abs. 3 ArbGG kann die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden, "wenn der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist". Der Gesundheitsschutz wird anders, erforderlichenfalls durch Umbauten, zu gewährleisten sein. Eine Anwendbarkeit dieser Regelung ist somit nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann bereits nach der bisherigen Regelung im Güteverfahren die Öffentlichkeit auch „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ausgeschlossen werden und es sind weitere enumerativ aufgezählte Ausschließungsgründe vorhanden. Das Prinzip der Öffentlichkeit ist für die rechtsstaatliche Justizgewährung fundamental und darf nicht über unbestimmte Klauseln aufgeweicht oder gar (selbst nicht zeitweise) ausgesetzt werden.
- Die Ersetzung der Verkündung einer Entscheidung durch die Zustellung des Urteils bei Entscheidungen nach § 128 Abs. 2 ZPO stößt nicht auf Bedenken, erscheint aber unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht als erforderlich.
- Es wird keine Notwendigkeit gesehen, die Klagefrist von § 4 S. 1 KSchG von 3 auf 5 Wochen zu verlängern. Überdies ist eine Frist von 5 Wochen ohne Vorbild in sonstigen Regelungen; eher nachvollziehbar könnte eine Frist von einem Monat sein. Die Verlängerung der Klagefrist verzögert die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung, die eigentlich einem besonderen Beschleunigungsinteresse sowohl des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers unterliegt.
Der Gesetzentwurf lässt nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt sein muss, um die verlängerte Klagefrist zu eröffnen; im Übrigen auch wie zu verfahren ist, wenn während der Klagefrist, also nach Ausspruch der Kündigung, die epidemischen Lage beendet ist - kommt es auf den Zeitpunkt der Abstimmung im Bundestag oder die Verkündung im BGBl. an?
Hinderungsgründe zur Klageerhebung innerhalb der bisherigen Dreiwochenfrist lassen sich über die Zulassung verspäteter Klagen gemäß § 5 KSchG beheben. Hierfür bedarf es an sich nicht einmal einer Gesetzesergänzung, wobei jedoch eine Klarstellung durchaus wünschenswert sein könnte.
- Die Ermöglichung von Video-und Telefonkonferenzsitzungen der Mindestlohnkommissionen und des Heimarbeitsausschusses stoßen nicht auf Bedenken."
gross::rechtsanwaelte
Die Rechtsschutzversicherung kündigt den Versicherungsvertrag - was tun?
Versicherungsverträge mit der Rechtsschutzversicherung können von beiden Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, ordentlich zum Ablauf der Vertragsdauer gekündigt werden. Beide Vertragspartner haben auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn mindestens 2 Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz bestand. Diese Sonderkündigung bedarf keiner Begründung.
Für den Versicherungsnehmer ist eine Kündigung des Versicherungsvertrages, nachdem er gezwungen war, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, beispielsweise weil der Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen und wenige Monate später das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, außerordentlich ärgerlich.
Man sollte dann zunächst prüfen, ob die Formalien ordnungsgemäß eingehalten wurden. Die außerordentliche Kündigung muss der Versicherer spätestens nach einem Monat aussprechen, nachdem er die Leistungspflicht für den zweiten oder einen weiteren Versicherungsfall bestätigt hat. Vor einer Klageerhebung gegen die Rechtschutzversicherung ist es empfehlenswert, den Ombudsmann für Versicherungen einzuschalten. Dies führt oft schneller und kostengünstiger zu einer Klärung.
Wenn man einmal bei einer Rechtsschutzversicherung gekündigt wurde, könnte es schwierig werden, einen neuen Vertrag bei einer anderen Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Bei Vertragsschluss wird gefragt, wie und warum der Vorvertrag gekündigt wurde. Um den neuen Vertrag nicht zu gefährden, sollte die Auskunft hierzu wahrheitsgemäß erteilt werden. Dann gibt es aber möglicherweise keinen neuen Vertrag oder nur einen solchen zu erhöhten Konditionen.
Alternativ kann man auch mit dem bisherigen Rechtsschutzversicherer verhandeln und diesen bewegen, die Kündigung zurückzunehmen, mit dem Versprechen, selbst eine Kündigung auszusprechen. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gekündigt hat, treten bei dem Neuabschluss eines Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer die oben beschriebenen Probleme nicht auf.
Auch lässt sich oft mit dem Rechtsschutzversicherer über einen Fortbestand des Vertrages zu geänderten Konditionen verhandeln. Das könnte beispielsweise eine höhere Selbstbeteiligung, höhere Beiträge oder der Ausschluss von Risikobereichen, z.B. kein Verkehrsrecht, dafür weiterhin Arbeitsrecht, vereinbart werden.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auftretende Versicherungsfälle fallen noch unter den vertraglichen Schutz, so dass insoweit weiterhin die Altversicherung in Anspruch zu nehmen ist. Man sollte sich jedoch noch während der Laufzeit des Altvertrages, so frühzeitig wie möglich, um den Abschluss eines neuen Vertrages kümmern.
Immer wieder werden wir gefragt, ob wir eine Rechtsschutzversicherung empfehlen können - es soll ja Anwalts Lieblinge geben. In der Regel verweisen wir zur Information auf die Stiftung Warentest www.stiftung-warentest.de, die zuletzt im Mai 2019 Vertragskonditionen von Rechtsschutzversicherern geprüft hat.
gross::rechtsanwaelte
VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet
In den USA hat VW längst eingeräumt, seine Kunden über die Abgasemissionen der Fahrzeuge getäuscht zu haben. In Deutschland ist das bis heute nicht passiert. Hier wehrt sich VW weiterhin in hunderten Verfahren gegen die Begriffe der "unzulässigen" Abschalteinrichtung und stellt sich auf den Standpunkt, nicht getäuscht zu haben. Einfach zu bestreiten reicht aber vielen Gerichten nicht mehr und so überrascht es nicht, dass die Volkswagen AG zunehmend auch wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt wird. So zuletzt durch das OLG Koblenz (Urt. v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18) oder das OLG Köln (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18).
Dies sind gute Nachrichten, denn anders als bei kaufrechtlichen Ansprüchen dürften die Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch im Jahr 2019 noch lange nicht verjährt sein. Es empfiehlt sich also auch 4 Jahre nach den ersten Berichten über den VW-Abgasskandal seine Ansprüche fachmännisch prüfen zu lassen.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
gross::rechtsanwaelte