Unsere News
Sicherheit der elektronischen Kommunikation
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben in der Vergangenheit miteinander per E-Mail kommuniziert. Diese Verbindung wurde von Unbefugten erfasst und wird momentan bei uns, wie auch einer großen Anzahl anderer E-Mail-Nutzer, verwendet, um mit personalisierten E-Mail-Adressen von uns Sie anzuschreiben, Sie mit angeblichen Rechnungen zu traktieren, zu mahnen oder dergleichen. Es handelt sich um Spams, die Sie bitte nicht ungesichert speichern, beantworten oder deren Anhänge öffnen sollten.
Verständlicherweise wird verschiedentlich der Verdacht geäußert, dass die Daten von unserem Server abgegriffen sein könnten. Wir haben deshalb unsere IT aufwändig überprüft und den Schutz weiter erhöht. Von dem beauftragten IT-Unternehmen wurde uns versichert, dass unser Server nicht angegriffen wurde und die Mails auch nicht von unserem Server versendet werden. Leider ermöglicht das noch immer verwendete Mailprotokoll es theoretisch, jede beliebige Mailadresse als Absender zu verwenden. Spammer wollen keine Mail Antworten auf ihre Müllmails. Sie wollen nur, dass die Empfänger die Links in den Mails anklicken oder den verseuchten Anhang öffnen. Darum setzen Spammer keine ihrer eigenen echten Mailadressen in den Absender. Diese missbräuchliche Verwendung von realen Mail Adressen als Absender lässt sich leider derzeit noch nicht unterbinden; wir haben hierauf keinen Einfluss.
In der von uns verwendeten Korrespondenz beachten wir hohe Sicherheitsstandards. So kommunizieren wir mit Mandanten in der Regel über ein gesichertes System, das mit dem Mandanten abgestimmt ist, und anwaltliche Post versenden wir bis auf wenige Ausnahmen qualifiziert elektronisch signiert und unter Verwendung unseres Briefbogens. Sollte beim Empfang einer elektronisch übermittelten Nachricht bei Ihnen ein Verdacht auftreten oder sollten Sie unsicher sein, ob die Nachricht von uns kommt, fragen Sie bitte in unserem Sekretariat (0341-984620) nach.
Wenn Sie uns eine Nachricht über den Erhalt eines oder mehrerer Spams mit unseren Adressdaten übermittelt haben, danken wir Ihnen hierfür; wir nutzen dies, um fortlaufend die Sicherheit unserer IT zu überprüfen. Wir hoffen, dass wir Ihnen die Zusammenhänge und die Handlungsoptionen verständlich machen konnten.
Roland Gross
Rechtsanwalt Carsten Remmel verstärkt unser Team
Einige unserer Mandanten kennen Herrn Rechtsanwalt Carsten Remmel bereits, da er während seiner Ausbildung bei uns und insbesondere dem mit uns in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt Franz Kopinski als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter, sowie in den ersten Wochen nach seinem Examen bei uns beschäftigt war. Er hat einen "Ausflug" zu einer vor allem verkehrsrechtlich spezialisierten Kanzlei gemacht und dort insbesondere in der Vertretung verkehrsrechtlicher Mandate und ganz besonders Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren Erfahrungen gesammelt. Wir freuen uns, dass wir Herrn Kollegen Remmel überzeugen konnten, sich in unsere Kanzlei einzubringen. Er schätzt vor allem, dass wir großen Wert auf individuelle Beratung und Betreuung unserer Mandanten legen, kein "Fall" wird nur standardisiert abgearbeitet, auch wenn wir selbstverständlich wissen, wie beispielsweise Geschwindigkeits-und Rotlichtblitzer auch in technischer Hinsicht zu bewerten sind.
Herr Rechtsanwalt Remmel baut in unsere Kanzlei die Vertretung und Verteidigung in Ordnungswidrigkeits-und Strafsachen, nicht nur bezogen auf Verkehrsrecht, sowie in zivilrechtlichen Verfahren, z.B. Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüche nach Verkehrsunfällen aber auch Auseinandersetzungen mit Automobilherstellern wegen Abgasmanipulationen (Rückabwicklung von Kaufverträgen) aus. Darüber hinaus wird er schwerpunktmäßig auch arbeitsrechtliche Mandate bearbeiten. Wir freuen uns auf die Verstärkung und die Erweiterung unseres Leistungsangebots mit Herrn Kollegen Remmel.
Herr Kollege Remmel stellt einige der Themen, auf die er sich spezialisiert hat, in den nächsten Tagen, mit den nachstehenden Beiträgen vor. Roland Gross
Beitrag: 'Nutzung Taschenrechner'
Beitrag: 'Rückabwicklung KfZ-Vertrag wegen Manipulations-Software'
Beitrag: 'Sie wurden geblitzt'
Rechtsanwältin Anne Dopheide verlässt unsere Kanzlei
Seit Anfang diesen Jahres konnten unsere Mandanten Frau Rechtsanwältin Anne Dopheide vor allem in arbeitsrechtlichen Mandaten kennenlernen. Im Auftreten sympathisch, engagiert und juristisch hoch qualifiziert hat uns Frau Kollegin Dopheide unterstützt, will sich aber nun einer neuen Anforderung stellen, weshalb sie leider aus unserer Kanzlei ausscheidet. Wir wünschen Frau Kollegin Dopheide für ihren weiteren beruflichen und persönlichen Lebensweg von Herzen alles Gute! Roland Gross
Expertenmeinung in MDR aktuell am 23.08.2018 - LKA-Mitarbeiter pöbelt bei Legida gegen Presse
Ein Fernsehteam von MDR aktuell vom 23.08.2018 hat Rechtsanwalt Roland Gross als arbeitsrechtlichen Experten zur rechtlichen Einschätzung des pöbelnden Anti-Merkel-Demonstranten im Rahmen einer Pegida-Demonstration während des Besuchs der Bundeskanzlerin in Dresden letzte Woche befragt:
Sachverhalt: Ein Teilnehmer der Pegida-Demonstration gegen den Besuch von Kanzlerin Merkel in Dresden, der sich in einem der rechtsextremen "Gruppe Freital" zugeordneten Personenkreis bewegte, wollte von einem ZDF-Team nicht gefilmt werden und bewegte sich laut schimpfend auf die Kamera zu. Die Polizei wurde von ihm einbezogen, aufgefordert, das Filmen zu unterbinden und die Personalien des Filmteams festzustellen. Trotz des Protests der Journalisten wurden diese über eine Dreiviertelstunde in eine von der Polizei so genannte "polizeiliche Maßnahme" einbezogen, doppelt ihre Personalien und Pressefunktion überprüft und währenddessen eine Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verhindert. Der Begleiter des pöbelnden Demonstranten, ein polizeibekannter Rechtsextremist, erstattete Strafanzeige. Wenige Tage später bekannte das Sächsische Staatsministerium des Innern, dass der pöbelnde Demonstrant Mitarbeiter (Sachbearbeiter im Wirtschaftsdezernat) beim Landeskriminalamt ist, der während seines Urlaubs mit Batschkapp in Deutschlandfarben und auch sonst nicht "unverkleidet" an der Anti-Merkel-Demonstration teilgenommen hat.
Das in die Diskussion eingebrachte Mäßigungsgebot entstammt dem Beamtenrecht, das sein Fundament wiederum in Art. 33 Abs. 5 GG findet: Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Früher im BAT enthaltene analoge Regelungen zum Mäßigungsgebot auch für angestellte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden mit der Neufassung von TV-L und TVöD nicht übernommen. Man wird also nicht bruchlos das Mäßigungsgebot auf Angestellte im öffentlichen Dienst übertragen können.
Nach den neuen Tarifregelungen, die regelmäßig in den Arbeitsverträgen in Bezug genommen werden, müssen Beschäftigte "sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen" (§ 3 Abs. 1 S. 2 TV-L). Darüber hinaus gilt, wie in jedem Schuldverhältnis, eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Dem gegenüber steht die Meinungsfreiheit, die auch Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zusteht.
Mit seinem extremen Gebaren im Rahmen der Demonstration und gegenüber der Presse hat der Demonstrant evident nicht ein Verhalten an den Tag gelegt, das ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes auch nur annähernd vermuten oder gar erkennen ließe. Somit liegt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, die zu sanktionieren ist, vor.
Verstärkt wird diese Einschätzung auch durch das Verhalten des Demonstranten/LKA-Mitarbeiters, mit dem eine Pegida-Demonstrationsempfehlung umgesetzt wird, während Demonstrationen Strafanzeigen grundlos oder aus nichtigem Anlass gegen die Presse zu stellen, um die Polizei zu instrumentalisieren, die Personalien der Beschuldigten aufzunehmen, sie hierdurch von der Arbeit abzuhalten und Bedrohungen auszusetzen. Es ist problematisch, wenn die Polizei sich hierdurch als Handlanger von Pegida instrumentalisieren lässt, aber gerade bei einem LKA-Mitarbeiter, der über einschlägige Rechtsvorschriften informiert ist und auch den verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit kennen muss, kann eine solche falsche Anschuldigung und Behinderung auch arbeitsrechtlich nicht unsanktioniert bleiben.
Roland Gross, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (Beitrag in MDR aktuell am 23.08.2018)
Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz
Neu in den Betriebsrat Gewählten, ebenso geeignet für erfahrene Betriebsratsmitglieder, bieten wir Inhouse-Schulungen, sowie Schulungen in unseren Kanzleiräumlichkeiten unter anderem zum Betriebsverfassungsgesetz an. Auf Nachfrage können wir auch gemischte Gruppen, die aus mehreren Gremien besetzt werden, für solche Schulungen zusammenstellen bzw. deren Anmeldungen entgegennehmen. Das Beispiel einer aktuellen Betriebsräteschulung finden Sie hier. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Stellenangebot Auszubildende/r zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten
Sie wollen einen vielseitigen Beruf erlernen? Wir bieten Ihnen ab August 2018 die Möglichkeit, eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten in unserer Kanzlei zu absolvieren.
Sie sollten keine Angst vor Gesetzestexten haben und sich schriftlich wie mündlich gut ausdrücken können. Wir bieten Ihnen eine interessante Ausbildungszeit, ein tolles Team und – leistungsentsprechend – eine überdurchschnittliche Ausbildungsvergütung.
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an:
gross::rechtsanwaelte
Rechtsanwalt Roland Gross
Schorlemmerstraße 2
04155 Leipzig
Wir freuen uns auf Sie!
Betriebsratswahlen 2018 - Schulungsbedarf
Im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 2018 wurden, wie alle 4 Jahre, regulär die Betriebsräte gewählt. Damit die neu- oder wiedergewählten Betriebsräte möglichst schnell zu einer konstruktiven Arbeit und Verhandlungsfähigkeit mit der Geschäftsleitung finden, ist es empfehlenswert, kurzfristig an Schulungen teilzunehmen oder für das neugewählte Gremium auf dessen Bedarf zugeschnittene Schulungen durchzuführen. Die verschiedenen Beteiligungsrechte, Befugnisse und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind kennenzulernen, aber auch die Grenzen der Mitbestimmung. Durch qualifizierte Schulungen können Konflikte vermieden und betriebliche Regelungen effizient und zügig gestaltet werden.
Aufgrund der ab 25. Mai verbindlichen Neuregelungen im Datenschutz besteht für Unternehmen wie Betriebsräte kurzfristig Handlungsbedarf zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen. Gesetzliche Neuregelungen stehen demnächst an im Bereich des sog. Whistleblowings und bei der Befristung von Teilzeitregelungen (insoweit sind die Gesetzgebungsverfahren bereits eingeleitet).
Unsere Kanzlei bietet Grund- und Spezialschulungen an, wobei wir auf den jeweiligen Bedarf zugeschnittene Angebote auf Anfrage erstellen. Sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Roland Gross an.
Elektronische Kommunikation
Wir wenden uns an Personen, mit denen wir in elektronischem Kontakt stehen.
Wir haben aktuelle Hinweise darauf, dass unter der vorgeblichen Absenderangabe unserer Kanzlei oder von Mitarbeitern der Kanzlei bei Personen, mit denen wir in der Vergangenheit Kontakt hatten, E-Mails eingehen, in denen angebliche Rechnungen als Link hinterlegt sind.
Bitte behandeln Sie solche E-Mails mit äußerster Vorsicht; sie stammen nicht von uns. Rechnungen werden bei uns nicht als Link hinterlegt. Elektronische Rechnungen erhalten Sie von uns ausschließlich über die Webakte oder qualifiziert elektronisch von einem unserer Anwälte signiert.
Wenn Sie bei einer E-Mail, das angeblich von uns kommt, unsicher sind, fragen Sie am Besten in unserer Kanzlei nach. Sinnvoll kann es auch sein, die Absenderangabe durch Anklicken zu überprüfen: es stellt sich dann heraus, ob die E-Mail tatsächlich von uns kommt oder ob ein dubioser Server, der mit uns nichts zu tun hat, verwendet wird.
Ihre Hinweise erfassen wir selbstverständlich und leiten sie an die zuständigen Behörden weiter.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
Rechtsanwalt
Datenschutz im Betrieb
Im Januar fand der 3. Deutsche Arbeitsrechtstag in Berlin statt. Gemeinsame Erkenntnis der Arbeitsrechtler war, unabhängig von ihren jeweiligen Sympathien für Unternehmen oder Betriebsräte: Das ab 28.05.2018 anzuwendende neue Datenschutzrecht nach EU- Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz erfordert unbedingt eine aktive Einbeziehung der Betriebsräte durch die Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht schnell und umfassend aktiv werden, riskieren sie erhebliche Bußgelder; und: Es bedarf nun dringend eine Ergänzung der Beteiligungsrechte von Betriebsräten in dem seit 1972 unveränderten, mittlerweile antiquierten Betriebsverfassungsgesetz. GroKo hin oder her: Der Gesetzgeber hat es bisher verabsäumt, dies in seine Planung für die Legislaturperiode aufzunehmen. Wir unterstützen bei Erstellung und Verhandlung von neuen oder erstmaligen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz.
Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei gross::rechtsanwaelte,
Weihnachten und Jahresende sind herangerückt. Für uns waren die letzten Wochen sehr kurzweilig und so richtig konnte Adventsstimmung nicht aufkommen. In der Vorweihnachtszeit gibt es jährlich besonders viele Termine und Fristen; leider hatten wir auch gesundheitlich bedingte Personalausfälle. Nebenbei sind wir, bei ununterbrochenem Bürobetrieb, umgezogen in
Schorlemmerstraße 2, 04155 Leipzig.
Es ist uns gelungen: Wir sind angekommen in Leipzig, Gohlis-Süd und haben exzellente Arbeitsbedingungen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch im neuen Büro zur Besprechung, zu Schulung, Seminar oder Training oder aus sonstigen Anlässen.
Über die Feiertage und den Jahreswechsel werden wir versuchen, etwas zu regenerieren. Wir sind aber trotz reduziertem Bürobetrieb, für den wir um Ihr Verständnis bitten, durchgehend für Sie erreichbar.
2018
Wollen wir mit neuen Kräften durchstarten. Verstärkt werden wir durch die junge Kollegin Anne Dopheide, die schon früher als wissenschaftliche Mitarbeiterin in unserer Kanzlei tätig war.
Wenn wir in die Welt hinaus schauen, in der wir heute leben, erfüllt uns Sorge: Durchweg ist die Entwicklung unfriedlich, gewaltsame Konflikte und Kriege nehmen weiter zu; Angst vor Terror auch bei uns ist allgegenwärtig. Rechte, selbst elementare Menschenrechte, werden bei gewaltsamen Konflikten regelmäßig ignoriert, Rechtsstaat geht verloren. Aber auch in (noch) zivilen Gesellschaften erodiert derzeit das Recht; die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft wird bis an unsere nächsten Grenzen abgebaut. China, Rußland, USA, Türkei, Polen, Ungarn – wo auch immer man hin schaut -, wir erfahren überall Abbau rechtsstaatlicher Strukturen – und oft wird das von großen Teilen der Bevölkerung, populistisch aufgeheizt, bejubelt; Widerstand ist nur zaghaft spürbar.
Als Anwälte wissen wir, wie wichtig Rechtsnormen und deren Beachtung für den gesellschaftlichen Frieden und auch das friedliche Zusammenleben der Nationen sind. Wir hoffen sehr, dass es im nächsten Jahr zu mehr Besonnenheit und einer Umkehr der restaurativen Entwicklung kommt.
Natürlich setzen wir uns für die Rechte und Interessen unserer Mandanten ein. Es ist uns aber auch Verpflichtung, Engagement für friedliches Zusammenleben auf der Welt und im Land, für Rechtsstaatsdialog und für rechtsstaatliche Strukturen, ganz besonders auch in Deutschland und Europa, aufzubringen.
Wir wünschen unseren Mandanten, Freunden, Partnern und denjenigen mit denen wir in Verbindung stehen: Beste Gesundheit und Schaffenskraft, schöne Erlebnisse und viele Freuden mit Angehörigen und Freunden, berufliche Erfolge, aber zunächst einmal besinnliche, emotionale Feiertage und einen persönlich guten Wechsel in ein für uns allen friedliches Jahr 2018!
Roland Gross, Dr. Claudia Gross, Franz Kopinski und Team der Anwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Stadt Leipzig verliert Berufung gegen Schulbibliothekarin
Entscheidung über neue Ausschreibung der Stelle an einer Grundschule fällt im März vor dem Arbeitsgericht
Beim gerichtlichen Konflikt zwischen der Stadt Leipzig und einer Schulbibliothekarin hat das Landesarbeitsgericht
Chemnitz die Berufung der Kommune zurückgewiesen. Simone Möstel hatte zuvor dagegen geklagt, bei der
Bewerbung um eine feste Stelle für die Bibliothek zu Unrecht nicht berücksichtigt worden zu sein.
Im Juli 2021 hatte die 52-Jährige über eine geförderte befristete Stelle den Job in der Bibliothek der Fröbel-
Grundschule in Leipzig-Grünau angetreten. Für die Umstrukturierung erhielt sie große Anerkennung. Bei der
Bewerbung ließ die Stadt als Arbeitgeber laut Möstels Anwalt Ronald Groß keine Beurteilungen zu, sondern
beschränkte sich auf Interviews, in denen individuelle Antworten unerwünscht gewesen sein sollen.
Nach der Verhandlung im September vergangenen Jahres untersagte das Arbeitsgericht Leipzig der Stadt, die
Stelle der Schulbibliothekarin mit einer anderen Person als ihr bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren im
März zu besetzen.
Die Kommune ging daraufhin in Berufung - und verlor bei der Verhandlung in Chemnitz am vergangenen
Donnerstag. „Ich bin sehr, sehr erleichtert“, sagt Möstel. Bei einer Niederlage hätte die Mutter von vier Kindern
einen Teil der Gerichtskosten tragen müssen, die Anwalt Gross auf rund 2000 Euro geschätzt hatte.
Es bleibt also bei dem gerichtlichen Beschluss: Die Stadt darf die ausgeschriebene Stelle bis zu zum
Hauptverfahren am 20. März vor dem Arbeitsgericht Leipzig nicht besetzen. Fällt erneut die Entscheidung zu
Gunsten der Klägerin, muss die feste Stelle neu ausgeschrieben werden und das Auswahlverfahren ein anderes
sein. „Statt eines Fragenkatalogs müssen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschlaggebend sein“,
fordert ihr Anwalt.
Zu individuellen personellen Vorgängen und laufenden Verfahren äußert sich die Stadt nicht. Generell
festgeschrieben ist: Bei der Übernahme von Beschäftigten ist es bei mehreren Bewerbungen kein Selbstläufer,
dass eine für die Tätigkeit naheliegende Anwärterin die Stelle bekommt.
Das hat laut Teilhabechancengesetz mit der Berücksichtigung von Vielfalt ebenso zu tun wie mit prinzipieller
Chancengleichheit. Möglich ist im Falle von Simone Möstel auch, dass es weitere Bewerbungen mit einem
Förderhintergrund aus beschäftigungspolitischen Maßnahmen gab.
Allerdings hatte auch die Berufung laut Ronald Gross mit diesen Regeln nichts zu tun. „Argumentiert wurde, dass
wir als Gegner dem OBM keine Ankündigung zukommen ließen, bei einem Verstoß gegen die Verfügung
Zwangsgeldmaßnahmen zu fordern.“ Das sei absurd, und es mache ihn fassungslos.
Bei einer Festanstellung als Schulbibliothekarin würde Simone Möstel den Sprung vom zweiten in den ersten
Arbeitsmarkt schaffen. Sie hoffe auf eine faire Chance, sagt sie, und bedankt sich bei ihren solidarischen
Kolleginnen. „Ohne den Rückhalt des Teams hätte ich nicht den Mut und die Kraft für dieses Verfahren.“
Quellenangabe: Leipziger Volkszeitung vom 18.02.2025, Seite 19
gross::rechtsanwaelte
Schulbibliothekarin erhält festen Job nicht; war das Bewerbungsverfahren falsch?
Leipziger Volkszeitung, 04.09.2024
Eine via Fördermaßnahme beschäftigte Frau hat eine Schulbibliothek in Leipzig-Grünau zu neuem Leben erweckt. Doch als sie sich auf eine ausgeschriebene feste Stelle bewarb, wurde sie abgewiesen - nach einem Bewerbungsverfahren, das ihr Anwalt als „absurd" und verfassungswidrig bezeichnet. Nun hat das Arbeitsgericht darüber befunden.
Leipzig. Ist eine Punktzahl aus einem Bewerbungsinterview relevanter als eine Top-Beurteilung, um einen Job in der Schulbibliothek zu bekommen? Eine Frage, die beim Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht Leipzig nicht explizit gestellt wurde, aber dennoch aufkam. Eine per Fördermaßnahme in einer Schulbibliothek beschäftigte Frau hat dagegen geklagt, zu Unrecht als Bewerberin abgewiesen worden zu sein: Die Kriterien der Entscheidung seien „völlig absurd" und „eine Farce", wie ihr Anwalt es formuliert.
Die Vorgeschichte: Simone Möstel, 52 Jahre alt und Mutter von vier Kindern, arbeitete lange im kaufmännischen Bereich. Den Job gab sie zu Gunsten der Betreuung ihrer Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger auf. Für einige Jahre war sie aus dem Arbeitsmarkt raus, eine Rückkehr in den alten Beruf nicht möglich. Vor drei Jahren stieß sie auf eine Anzeige für die Stelle in der Schulbibliothek.
Der Bestand war veraltet, und viele Kinder oder Eltern wussten von der Bücherei gar nichts.
Simone Möstel
Schulbibliothekarin
„Da ich eine hohe Affinität zu Büchern habe und sehr gern mit Kindern umgehe, hat mich das angesprochen", sagt sie. Sie bekam die auf drei Jahre befristete Stelle an der Friedrich-Fröbel-Grundschule in Grünau, die mit einem Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose verknüpft ist, um sie in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Es gab einiges zu tun. ,,Der Bestand war veraltet, und viele Kinder oder Eltern wussten von der Bücherei gar nichts", sagt Möstel. Vom ersten Arbeitstag am 1. Juli 2021 an kümmerte sich Mäste! um die Neustrukturierung. Inzwischen ist die Bibliothek im sozial prekären Stadtteil ein Vorzeige-Projekt. Mehrmals täglich finden Veranstaltungen zur Leseförderung statt, die Mitarbeiterin organisiert Lesenächte und Lesungen von Autorinnen, für den bundesweiten Vorlesetag konnte sie 13 Vorlese-Patinnen und -Paten gewinnen. Außerdem gelangen ihr Kooperationen mit dem Leselernverein Mentor e. V. sowie mit dem auf Bildung fokussierten KlimBamBora e. V.
Kinder zum Lesen animiert
98 Prozent der Schulkinder, viele davon mit Migrationsgeschichte, sind in der Bibliothek angemeldet, die meisten leihen sich inzwischen regelmäßig Bücher aus. Simone Mäste! bekam und bekommt viel Lob für ihr Engagement und eine Vertragsverlängerung bis Ende Juni 2026. Kinder- und Jugendbuchautorin Frauke Angel, die dort gastierte, betont: ,,In meinem wirklich großen Radius, den ich als Vorlesekünstlerin in Deutschland bespiele, bin ich seltenst einer so engagierten Schulbibliothekarin begegnet, die so hervorragende Arbeit macht." Offenbar wegen des Erfolgs wurde der Friedrich-Fröbel-Schule als einzige Leipziger Grundschule eine feste Stelle bewilligt, die im Mai ausgeschrieben wurde. Mäste! bewarb sich, um aus dem zweiten Arbeitsmarkt endlich wieder in den ersten zurückzukehren. Den Zuschlag bekam jemand anderes. Denn die Stadt als Arbeitgeber ließ keine Beurteilungen zu, sondern beschränkte sich auf Interviews, in denen individuelle Antworten offenbar unerwünscht waren.
Anwalt kritisiert Verfahren
„So etwas kann allenfalls ein Hilfsmittel sein, aber nicht alleiniges Auswahlverfahren", so Anwalt Roland Grass. Er wertet diesen Vorgang sogar als Verstoß gegen die Verfassung: ,,Ausschlaggebend sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung." Eine Frage habe gelautet, wie man bei heftigen Konflikten zwischen Schulkindern zu reagieren habe. Mäste! nannte einfühlsame und schon praktizierte Deeskalation durch Moderieren. Laut Antwortkatalog wäre richtig: das Lehrpersonal holen. ,,Dabei hätte meine Mandantin die Aufsichtspflicht verletzt", entgegnet Grass. ,,Sie hat einfach praxisorientiert geantwortet." Er kritisiert außerdem, dass die ausgewählte Bewerberin die Einstellungsvoraussetzungen wie ausreichend Erfahrung in Schulbibliotheken nicht erfülle, weil sie bislang gar nicht in dem Bereich gearbeitet habe. ,,Frau Mäste! hat voller Liebe und Herzblut die Bibliothek zum Leben erweckt und Kinder zum Lesen gebracht, besser geht es nicht", sagt eine Lehrerin der Schule, deren Leitung sich offiziell ohne Genehmigung des Schulamtes nicht äußern möchte. ,,Es wäre fatal, ihre große Erfahrung und Verdienste nicht zu berücksichtigen."
Was also gehört in die Waagschale, welches Kriterium ist entscheidend? Die Richterin am Arbeitsgericht betont, dass solidarische Bekundungen für Simone Mäste! via Lehrpersonal, Bibliotheksgästen oder Unterschriftenlisten nicht in die Urteilsfindung einfließen dürfen. Die Einstellung nur durch ein Interview nach vorgegebenem Schema vorzunehmen, kommentiert sie dagegen in der Verhandlung früh: ,,Da sehen wir große Bedenken, ob das so geht", sagt sie. Am vergangenen Freitag erfuhr Simone Mäste! das Urteil zum Eilverfahren: Das Amtsgericht untersagt der Stadt, die Stelle der Schulbibliothekarin mit einer anderen Person als ihr bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren zu besetzen; dieses soll im März 2025 stattfinden. Ob die Kommune, die auch die Kosten des Verfahrens trägt, in Berufung geht oder das Auswahlverfahren neu durchführt, ist derzeit nicht herauszubekommen, da sich die Stadt nicht zu laufenden Verfahren äußert. Anwalt Grass sagt: ,,Die Stadt wäre gut beraten, den zweiten Weg zu gehen." Die Klägerin ist erleichtert. ,,Ich freue mich, dass ich erst einmal gemeinsam mit meinem Team die sehr erfolgreiche Arbeit weiterführen kann."
LVZ, 04.09.2024
gross::rechtsanwaelte
Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Im Rahmen seiner beratenden Funktion im Gesetzgebungsverfahren hat RA Roland Gross nachfolgende Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit erarbeitet:
"Zur Begrenzung der Pandemiefolgen müssen einige Entscheidungen sehr kurzfristig getroffen werden, was auch zu extrem abgekürzten Stellungnahmefristen führen kann. Das damit gebräuchlich gewordene Abstimmungsprocedere, bei dem man sich in der Regel ohne Diskussion einer frühen Stellungnahme anschließt, verzichtet auf eine tiefgründige Erörterung und auch die Produktivität der Diskussion, also des Austauschs von Argumenten und Meinungen. Man gelangt zwar zu Beschlüssen, weniger aber zu Erkenntnissen über Regelungserfordernisse, sowie vor allem Regelungs- und Handlungsoptionen.
Es erscheint als zweifelhaft, dass die Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit derzeit gefährdet ist und eines (Sonder-)Gesetzes zu ihrer Sicherung bedarf. Man müsste zumindest zunächst abklopfen, ob und inwieweit mit dem vorhandenen prozessualen Instrumentarium Lösungen für derzeit oder absehbar in naher Zukunft auftretende Probleme gefunden werden können.
(Ein Beispiel: Am Arbeitsgericht X, das für mich derzeit schwer erreichbar ist, wird ein Gütetermin im Rahmen einer Videokonferenz (Skype), notfalls auch Telefonkonferenz, mit den Prozessbeteiligten durchgeführt, wobei ich meinen Mandanten zu mir in die Kanzlei lade. Wird eine Einigung erzielt, unterbreitet das Gericht diese als Vorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, anderenfalls wird formal ein Gütetermin anberaumt, dem sich unmittelbar der Kammertermin anschließt).
Der Gesetzentwurf und seine Begründung weist die Lücke, also den Regelungsbedarf, nicht auf. Richtig ist aber, dass die derzeitigen und wohl auch noch weiter anhaltenden umfangreichen Kontakt-und Reisebeschränkungen die zügige Durchführung von Gerichtsverfahren im Rahmen mündlicher Verhandlungen erschweren und Verfahren in den sensiblen Bereichen des Arbeits-und Sozialrechts unangemessen verzögern können; dies könnte insbesondere bei einer demnächst erwarteten Welle von Kündigungsschutzverfahren und auch kollektivrechtlichen Beteiligungsverletzungsverfahren zu unangemessenen Verzögerungen führen.
Zu den einzelnen Regelungen:
- Nach der Neuregelung von § 114 Abs. 1 ArbGG sollen ehrenamtliche Richter "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beiwohnen" können. Das Gesetz müsste zumindest dahingehend ergänzt werden, dass der ehrenamtliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer für die anderen Verfahrensbeteiligten in Bild und Ton sichtbar sein muss. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass der gesetzliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer - mitunter auch in wachem Zustand - an der Verhandlung teilnimmt. Ein Ansprechen des Richters über wechselseitig verbale und nonverbale Kommunikation wäre sowieso weitgehend eingeschränkt. Das Erfordernis der Regelung ist im Übrigen nicht einsichtig, denn die ehrenamtlichen Richter kommen in der Regel aus der Region, haben also nur eine geringe Anreise und können unter Schutzgesichtspunkten in ausreichendem Abstand platziert werden. Eine Verfahrensbeschleunigung wird durch diese Regelung nicht erzeugt.
- § 114 Abs. 2 ArbGG ermöglicht es Parteien, ihren Bevollmächtigten, Beiständen, Zeugen und Sachverständigen bei wechselseitiger Gewährleistung der Bild-und Tonübertragung "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Bild-und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können." Die Einschränkung "in zumutbarer Weise" ist nicht nur unbestimmt, sondern lässt überhaupt eine Einschränkung und damit Verwendungsfähigkeit eingeschränkter Bild-und Tonübertragung zu. Dies ist nicht akzeptabel.
Die Regelung bedarf zwingend eine Ergänzung, wie bei einer solchen virtuellen Verhandlung die Teilnahme der Öffentlichkeit gewährleistet wird (denkbar sein könnte die Durchführung der Verhandlung im Sitzungssaal, Übertragung der Verhandlung in den Sitzungssaal in Abwesenheit der Prozessbeteiligten o.ä.). Ein Verzicht auf oder nur selektive Zulassung von Öffentlichkeit ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.
- Nach § 114 Abs. 3 ArbGG kann die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden, "wenn der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist". Der Gesundheitsschutz wird anders, erforderlichenfalls durch Umbauten, zu gewährleisten sein. Eine Anwendbarkeit dieser Regelung ist somit nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann bereits nach der bisherigen Regelung im Güteverfahren die Öffentlichkeit auch „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ausgeschlossen werden und es sind weitere enumerativ aufgezählte Ausschließungsgründe vorhanden. Das Prinzip der Öffentlichkeit ist für die rechtsstaatliche Justizgewährung fundamental und darf nicht über unbestimmte Klauseln aufgeweicht oder gar (selbst nicht zeitweise) ausgesetzt werden.
- Die Ersetzung der Verkündung einer Entscheidung durch die Zustellung des Urteils bei Entscheidungen nach § 128 Abs. 2 ZPO stößt nicht auf Bedenken, erscheint aber unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht als erforderlich.
- Es wird keine Notwendigkeit gesehen, die Klagefrist von § 4 S. 1 KSchG von 3 auf 5 Wochen zu verlängern. Überdies ist eine Frist von 5 Wochen ohne Vorbild in sonstigen Regelungen; eher nachvollziehbar könnte eine Frist von einem Monat sein. Die Verlängerung der Klagefrist verzögert die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung, die eigentlich einem besonderen Beschleunigungsinteresse sowohl des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers unterliegt.
Der Gesetzentwurf lässt nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt sein muss, um die verlängerte Klagefrist zu eröffnen; im Übrigen auch wie zu verfahren ist, wenn während der Klagefrist, also nach Ausspruch der Kündigung, die epidemischen Lage beendet ist - kommt es auf den Zeitpunkt der Abstimmung im Bundestag oder die Verkündung im BGBl. an?
Hinderungsgründe zur Klageerhebung innerhalb der bisherigen Dreiwochenfrist lassen sich über die Zulassung verspäteter Klagen gemäß § 5 KSchG beheben. Hierfür bedarf es an sich nicht einmal einer Gesetzesergänzung, wobei jedoch eine Klarstellung durchaus wünschenswert sein könnte.
- Die Ermöglichung von Video-und Telefonkonferenzsitzungen der Mindestlohnkommissionen und des Heimarbeitsausschusses stoßen nicht auf Bedenken."
gross::rechtsanwaelte
Die Rechtsschutzversicherung kündigt den Versicherungsvertrag - was tun?
Versicherungsverträge mit der Rechtsschutzversicherung können von beiden Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, ordentlich zum Ablauf der Vertragsdauer gekündigt werden. Beide Vertragspartner haben auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn mindestens 2 Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz bestand. Diese Sonderkündigung bedarf keiner Begründung.
Für den Versicherungsnehmer ist eine Kündigung des Versicherungsvertrages, nachdem er gezwungen war, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, beispielsweise weil der Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen und wenige Monate später das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, außerordentlich ärgerlich.
Man sollte dann zunächst prüfen, ob die Formalien ordnungsgemäß eingehalten wurden. Die außerordentliche Kündigung muss der Versicherer spätestens nach einem Monat aussprechen, nachdem er die Leistungspflicht für den zweiten oder einen weiteren Versicherungsfall bestätigt hat. Vor einer Klageerhebung gegen die Rechtschutzversicherung ist es empfehlenswert, den Ombudsmann für Versicherungen einzuschalten. Dies führt oft schneller und kostengünstiger zu einer Klärung.
Wenn man einmal bei einer Rechtsschutzversicherung gekündigt wurde, könnte es schwierig werden, einen neuen Vertrag bei einer anderen Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Bei Vertragsschluss wird gefragt, wie und warum der Vorvertrag gekündigt wurde. Um den neuen Vertrag nicht zu gefährden, sollte die Auskunft hierzu wahrheitsgemäß erteilt werden. Dann gibt es aber möglicherweise keinen neuen Vertrag oder nur einen solchen zu erhöhten Konditionen.
Alternativ kann man auch mit dem bisherigen Rechtsschutzversicherer verhandeln und diesen bewegen, die Kündigung zurückzunehmen, mit dem Versprechen, selbst eine Kündigung auszusprechen. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gekündigt hat, treten bei dem Neuabschluss eines Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer die oben beschriebenen Probleme nicht auf.
Auch lässt sich oft mit dem Rechtsschutzversicherer über einen Fortbestand des Vertrages zu geänderten Konditionen verhandeln. Das könnte beispielsweise eine höhere Selbstbeteiligung, höhere Beiträge oder der Ausschluss von Risikobereichen, z.B. kein Verkehrsrecht, dafür weiterhin Arbeitsrecht, vereinbart werden.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auftretende Versicherungsfälle fallen noch unter den vertraglichen Schutz, so dass insoweit weiterhin die Altversicherung in Anspruch zu nehmen ist. Man sollte sich jedoch noch während der Laufzeit des Altvertrages, so frühzeitig wie möglich, um den Abschluss eines neuen Vertrages kümmern.
Immer wieder werden wir gefragt, ob wir eine Rechtsschutzversicherung empfehlen können - es soll ja Anwalts Lieblinge geben. In der Regel verweisen wir zur Information auf die Stiftung Warentest www.stiftung-warentest.de, die zuletzt im Mai 2019 Vertragskonditionen von Rechtsschutzversicherern geprüft hat.
gross::rechtsanwaelte
VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet
In den USA hat VW längst eingeräumt, seine Kunden über die Abgasemissionen der Fahrzeuge getäuscht zu haben. In Deutschland ist das bis heute nicht passiert. Hier wehrt sich VW weiterhin in hunderten Verfahren gegen die Begriffe der "unzulässigen" Abschalteinrichtung und stellt sich auf den Standpunkt, nicht getäuscht zu haben. Einfach zu bestreiten reicht aber vielen Gerichten nicht mehr und so überrascht es nicht, dass die Volkswagen AG zunehmend auch wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt wird. So zuletzt durch das OLG Koblenz (Urt. v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18) oder das OLG Köln (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18).
Dies sind gute Nachrichten, denn anders als bei kaufrechtlichen Ansprüchen dürften die Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch im Jahr 2019 noch lange nicht verjährt sein. Es empfiehlt sich also auch 4 Jahre nach den ersten Berichten über den VW-Abgasskandal seine Ansprüche fachmännisch prüfen zu lassen.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
gross::rechtsanwaelte